Nachbarschaftshilfe auch über Ländergrenzen hinweg
Ein Bürger hatte sich an den Bürgerbeauftragten gewandt und ein Anliegen im Zusammenhang mit der sog. Nachbarschaftshilfe vorgetragen. Der Bürger hatte einen anerkannten Pflegegrad und wollte in diesem Zusammenhang die Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Allerdings wurde der Antrag auf Erstattung der Nachbarschaftshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass der Nachbarschaftshelfer keine gültige Anerkennung in Thüringen besitze und seinen Wohnsitz in Sachsen habe.
Der Bürger gab an, selbst erst vor kurzem von Sachsen nach Thüringen gezogen zu sein. In seinem neuen Wohnort an der Grenze zu Sachsen habe er bislang keinen Kontakt zu den Anwohnern knüpfen können. Vor allem kenne er keine Personen, die ihn im Alltag unterstützen könnten. Auf diese sei er aber angewiesen, da er aufgrund seiner Erkrankung das Haus nicht verlassen könne. Er lebe allein und verfüge über kein soziales Netzwerk vor Ort. Bei dem vom Bürger benannten Nachbarschaftshelfer handele es sich um einen langjährigen und vertrauten Familienfreund. Dieser übernehme die notwendigen Einkäufe, unterstütze im Haushalt und trage damit wesentlich zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung bei. Der Nachbarschaftshelfer lebe und wohne aber ca. 30 km entfernt in Sachsen.
Aufgrund dieser besonderen persönlichen und gesundheitlichen Situation war es für den Bürger nicht nachvollziehbar, warum hier eine Abrechnung der Leistungen der Nachbarschaftshilfe nicht möglich sein solle.
Lösungsansatz und Ergebnis:
Geregelt ist die Nachbarschaftshilfe in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO). § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung bestimmt als eine der Voraussetzungen, dass die nachbarschaftshelfende Person „innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort der pflegebedürftigen Person wohnt“. Unter dem Begriff der Nachbarschaft ist damit, nach der Begründung zur ThürAUPAVO, der unmittelbar umliegende Wohnbereich der oder des Pflegebedürftigen zu verstehen. An diese Unmittelbarkeit sind je nach Wohnort und Region verschiedene Anforderungen zu stellen. In ländlichen Regionen mit niedriger Bevölkerungsdichte kann eine Nachbarschaft eine ganze Gemeinde umfassen. In städtischen Gebieten umfasst die Nachbarschaft Hausgemeinschaften oder umliegende Straßenzüge. Nicht nur die räumliche Nähe ist aber entscheidend. Nachbarschaft bezeichnet zudem eine soziale, auf Dauer angelegte Gemeinschaft.
Der Bürgerbeauftragte wandte sich im Sinne des Anliegens an die zuständige Pflegekasse, schilderte den Sachverhalt und bat um Prüfung des Vorgangs insbesondere dahingehend, ob hier im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe ausnahmsweise möglich sei.
Die zuständige Pflegekasse prüfte das Anliegen und teilte sodann mit, dass unter Beachtung der besonderen persönlichen und gesundheitlichen Situation des Bürgers einer Abrechnung der Nachbarschaftshilfe in diesem Fall zugestimmt wird. Erfreut über dieses Ergebnis bedankte sich der Bürger herzlich.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2026





