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Gute Vernetzung des Bürgerbeauftragten kommt Bürgern zugute

Eine Bürgerin schilderte die Situation ihres schwerbehinderten Ehemannes. Dieser hatte aufgrund seiner Blindheit „Blindengeld“ beantragt. Dieses sei jedoch unter Hinweis darauf, dass für diese Leistung die Vorlage eines entsprechenden Facharzt-Attestes erforderlich ist und dieses (noch) nicht vorlag, abgelehnt worden. Die Feststellung der Blindheit nur durch den behandelnden Hausarzt reiche jedenfalls nicht. 

Die Bürgerin argumentierte, dass ihr Ehemann seit drei Jahren bettlägerig sei und daher nicht zu einem Augenarzt gehen könne. Sie bat den Bürgerbeauftragten um weitere Unterstützung. 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Das Blindengeld heißt in Thüringen Sinnesbehindertengeld. Rechtliche Grundlage ist das Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld – ThürSinnbGG. Sinnesbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind blinde, gehörlose und taubblinde Menschen.

Nach § 1 ThürSinnbGG erhalten Menschen mit Sinnesbehinderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, zum Ausgleich von durch diese Sinnesbehinderungen bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld. Dieses wird ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen geleistet. Bestimmte (soziale) Leistungen wie Leistungen der häuslichen Pflege kürzen jedoch den Anspruch auf das „Blindengeld“. 

Der Bürgerbeauftragte nahm zunächst Kontakt zur in der Kommune existierenden kommunalen Bürgerbeauftragten auf und schilderte das Anliegen der Bürgerin. Diese bot an, mit den Bürgern den direkten Kontakt aufzunehmen und diese entsprechend zu beraten und zu unterstützen. 

Nach einiger Zeit informierte die kommunale Bürgerbeauftragte den Thüringer Bürgerbeauftragten über das Ergebnis: 

Es hatte ein persönliches Beratungsgespräch mit der Ehefrau stattgefunden, bei dem festgestellt wurde, dass für die Beantragung von Sinnesbehindertengeld auch die Vorlage eines Schwerbehinderten-Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und hierbei die Zuerkennung des Merkmals Bl = Blind erforderlich ist. Zwar war eine Schwerbehinderung anerkannt, allerdings fehlte dem Mann bisher das Merkmal „Bl“. Die kommunale Bürgerbeauftragte beriet die Bürger daher zum notwendigen Antrag auf Neufeststellung mit Ergänzung des entsprechenden Merkzeichens. Da dennoch auch das Attest eines Facharztes erforderlich war, wurde den Bürgern die Möglichkeit eines Liegendtransportes ins örtliche Krankenhaus mittels eines Einweisungsscheins durch den zuständigen Arzt aufgezeigt. In der Beratung zeigten sich weitere Problemlagen mit Bezug zur häuslichen Pflege. Auch hier konnte die kommunale Bürgerbeauftragte mit der Kontaktherstellung zum kommunalen Senioren- und Pflegeinformationszentrum weiterhelfen.

Aufgrund der guten Zusammenarbeit und Vernetzung des Thüringer Bürgerbeauftragten mit den örtlichen Ansprechpartnern für Bürgeranliegen konnte dem Ehepaar weitergeholfen und die Lösung der bestehenden Probleme auf einen guten Weg gebracht werden. 

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2025

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