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Keine Sozialhilfe bei Wiedereingliederung für Suchtkranke?

Ein Bürger mit einer Suchterkrankung befand sich im Anschluss an einen Aufenthalt in einer Entzugsklinik für mehrere Monate in einer sog. Adaptions-Einrichtung, die ihn bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und bei der Suche nach Wohnung und Arbeit unterstützen sollte. Für diesen Zeitraum hatte der Bürger beim örtlichen Sozialamt Sozialleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Dieses hatte die Hilfe jedoch ohne weitere Begründung abgelehnt. Der Bürger bat daraufhin den Bürgerbeauftragten um Unterstützung. 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Die Prüfung des Bürgerbeauftragten ergab zunächst, dass das Sozialamt am derzeitigen Aufenthaltsort des Bürgers tatsächlich (noch) nicht zuständig war, da dies dem Gesetz entsprechend noch das Sozialamt des Ortes war, in dem der Bürger den Entzug gemacht hatte. Dies ergibt sich aus § 98 Abs. 2 SGB XII, wonach bei einem Einrichtungswechsel der Träger der Sozialhilfe zuständig bleibt, der bei Aufnahme in die erste Einrichtung, hier die Entzugsklinik, zuständig war. 

Das vom Bürgerbeauftragten kontaktierte Sozialamt bestätigte dies und gab an, den Antrag des Bürgers zwischenzeitlich an das zuständige Sozialamt weitergeleitet zu haben. Dieses jedoch wollte dem Bürger die beantragte Leistung zunächst auch nicht gewähren. Als Begründung gab es an, dass der Bürger in der Einrichtung eine Versorgung erhalten würde und ihm demzufolge gar keine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen würde. 

Der Bürger gab, unterstützt von der Einrichtung, in seinem Widerspruch gegen die Ablehnung der beantragten Leistung an, dass er während des Aufenthaltes in der Einrichtung Selbstversorger sei. Ziel der Behandlung sei zudem die Wiedereingliederung in ein „normales“ Leben. Dazu gehöre ein gewisses selbständiges Leben, wofür ihm selbst aber gar keine Mittel zur Verfügung stünden. So ginge er u.a. auf Job- und Wohnungssuche, was auch mit Kosten verbunden sei. 

Der Bürgerbeauftragte, der die komplette Ablehnung der Leistung auch nicht nachvollziehen konnte, teilte seine Rechtsauffassung dem Sozialamt mit und bat dieses vor dem Hintergrund, dass der Bürger angegeben hatte, dringend auf diese Leistungen angewiesen zu sein, um eine zeitnahe Entscheidung. Diese erfolgte auch bald darauf und dem Bürger wurden die Leistungen wie beantragt bewilligt. Der Bürger bedankte sich wortreich beim Bürgerbeauftragten: „Vielen Dank für ihre Nachricht und Unterstützung. Ohne ihre Hilfe würde ich, glaube ich, heute noch warten. Vielen lieben Dank.“

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2025

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