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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Insolvent durch Corona-Bußgeld? Erotik-Shop-Betreiber kassiert dickes Bußgeld

Erst die Geschäftsschließung durch die Corona-Verfügung, dann droht die endgültige Insolvenz durch ein Bußgeld wegen eines Verstoßes dagegen. Für einen Erotikshop-Betreiber aus Thüringen hätte es dicker kaum kommen können. Kurz nach der angeordneten Schließung aller Geschäfte hatte er in seinem Shop acht Kunden gleichzeitig bedient - und wurde dabei von der Polizei erwischt. Der Thüringer Coronavirus Bußgeldkatalog war zu diesem Zeitpunkt zwar offiziell noch nicht in Kraft getreten, trotzdem verhängte das Ordnungsamt ein Bußgeld von 4.000 Euro. Für den Erotik-Shop-Betreiber, dessen Geschäft sich schon vor der coronabedingten Schließung in wirtschaftlicher Schieflage befand, hätte dieses Bußgeld das endgültige Aus bedeutet. Deshalb suchte er Hilfe beim Bürgerbeauftragten.

Lösungsansatz und Ergebnis:

4.000 Euro Bußgeld entspricht dem sogenannten Regelsatz des Thüringer Corona Bußgeldkatalogs bei einem Verstoß gegen die Anordnung zur Schließung von Geschäften. Regelsatz heißt aber eben auch, es gibt einen Ermessensspielraum - je nach Schwere des Verstoßes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des „Sünders“, kann die zu zahlende Summe höher oder niedriger ausfallen. Der Erotik-Shop-Betreiber hatte bereits Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt – nicht, weil er die Tat an sich nicht bereue, sondern weil die Höhe der Strafe seine wirtschaftliche Existenz bedroht hätte. Das Landratsamt hielt jedoch an der Höhe des verhängten Bußgeldes fest.

Der Bürgerbeauftragte hatte gleich zwei Ansatzpunkte, um den Bußgeldbescheid in Zweifel zu ziehen. Zum einen der Tatzeitpunkt, der noch vor Erlass des Bußgeldkatalogs lag, zum anderen das nicht ausgeübte Ermessen bei der Festlegung der Höhe des Bußgeldes.

Zu der Zeit, als der Erotik-Shop trotz des Shut downs geöffnet war, hätte auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeld von 5 Euro aufwärts bis 25.000 Euro verhängt werden können. Beim Erlass des Bußgeldbescheids einige Tage später war die Corona Verordnung dann in Kraft – und die sieht deutlich höhere Mindestbeträge vor. Welcher Zeitpunkt gilt nun für die Festlegung der zu zahlenden Summe, der Tag der Tat oder der Moment, an dem sich der Sachbearbeiter des Ordnungsamts an seinem Schreibtisch der Sache annimmt?

Diese Frage könnte nur vor Gericht geklärt werden, verbunden mit einem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand für den Erotik-Shop Betreiber. Deshalb verlegte der Bürgerbeauftragte den Schwerpunkt seiner Argumentation darauf, ob beim Abwägen der Höhe des Bußgelds alle Aspekte berücksichtigt wurden.

Der Corona Bußgeld Katalog sieht eine Erhöhung des Regelsatzes von 4.000 Euro vor, wenn der Verstoß im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurde. Hier wäre also ein deutlich höherer Betrag berechtigt gewesen, schließlich werden an Geschäftsleute besondere Maßstäbe in punkto Zuverlässigkeit angelegt. Was aber tun bei einem glücklosen Ein-Mann-Unternehmen, dessen Ruin den Steuerzahler deutlich mehr kosten würde, als auf das verhängte Bußgeld zu verzichten?

Der Bürgerbeauftragte riet dem Kaufmann, Unterlagen beim Ordnungsamt einzureichen, mit denen er seine schlechte wirtschaftliche Situation belegen konnte. Das Ordnungsamt prüfte die Belege und ermäßigte daraufhin das Bußgeld auf 2.000 Euro und damit auf die Hälfe des ursprünglichen Betrags. Das Ziel des Bußgeldes, den Verstoß „schmerzhaft“ zu ahnden, war dennoch erreicht.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

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