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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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„Goodbye Adolf“ – Einsatz des Bürgerbeauftragten verhilft zur Namensänderung

Der Bürgerbeauftragte versteht sich als Moderator, Dolmetscher und Lotse. Wie insbesondere die Rolle des Moderators vom Bürgerbeauftragten wahrgenommen wird, verdeutlicht der folgende Fall:

Ein Bürger trug den zweiten Vornamen „Adolf“, da ihm dieser bei seiner Geburt während der NS-Zeit – an einem 20. April –  gegen den Willen seiner Mutter „verordnet“ worden war. Zwar führte der Bürger im täglichen Gebrauch nur seinen ersten Vornamen als „Rufnamen“, sodass sein Zweitname bisher eine untergeordnete Rolle spielte. Bei der Beantragung eines neuen Personalausweises wurde ihm jedoch bewusst, dass seine beiden Vornamen gleichberechtigt in seinem Personaldokument aufgeführt werden. Darunter litt der Bürger nun sehr. Aus diesem Grund wollte er die Streichung dieses Vornamens beantragen. Hierbei stieß der Bürger jedoch auf schier unüberwindbare Hürden. Denn seitens der Behörden reagierte man wenig sensibel auf sein Anliegen. Zunächst wurde dem Bürger erklärt, dass die Streichung eines Vornamens nur im Wege einer offiziellen Namensänderung möglich sei. Das für die Entgegennahme eines solchen Antrags zuständige Standesamt händigte ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen aus – darunter auch Erläuterungsblätter sowie der Gesetzestext aus dem Jahr 1938, die der Bürger vor dem Hintergrund der historischen Belastung seines Vornamens als Peinlichkeit und Verhöhnung seiner Person empfand. Ferner konnte der Bürger das umständliche und bürokratische Verfahren zur Namensänderung sowie die Tatsache, dass ein solcher Verwaltungsvorgang für ihn mit Kosten verbunden ist, nicht nachvollziehen. Schlichtweg entnervt wandte er sich schließlich hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Nachdem der Bürgerbeauftragte die Sach- und Rechtslage recherchiert hatte, kontaktierte er die zuständige Namensänderungsbehörde des Landratsamtes und machte auf das Anliegen aufmerksam.

Daraufhin lud der Bürgerbeauftragte am Rande des Bürgersprechtags im Heimatlandkreis des Bürgers zu einem Gespräch zwischen dem Bürger und dem zuständigen Mitarbeiter der Namensänderungsbehörde ein. In dem Gespräch prallten zunächst eher konflikthaft die unterschiedlichen Positionen und Erwartungen unsensibel aufeinander. Durch die Moderation und Hilfestellung des Bürgerbeauftragten wurde schließlich doch gemeinsam eine Lösung auf den Weg gebracht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf ein Name nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§§ 1, 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG). Dieses entscheidende Kriterium des „wichtigen Grundes“ lag aus Sicht der Behörde im Falle des Bürgers aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände und des geschichtlichen Hintergrundes auch vor.

In dem vom Bürgerbeauftragten moderiertem Gespräch konnten dem Bürger zunächst die Verfahrensweise und die Umstände der Namensänderung ausführlich und vor allem nachvollziehbar dargelegt werden. Seinen Antrag konnte der Bürger sodann direkt dem zuständigen Mitarbeiter übergeben.

Zur weiteren Entlastung des Bürgers hinsichtlich der bürokratischen Hürden konnte erreicht werden, dass die Behörde den Bürger bei der Beschaffung der nötigen Unterlagen unterstützte und diesen im Vorfeld auch über alle etwaig anstehenden Kosten informierte.

Im Ergebnis konnte dem Antrag schließlich entsprochen werden, sodass der Bürger seinen unliebsamen zweiten Vornamen endlich ablegen konnte.

Der Fall zeigt deutlich, wie der Bürgerbeauftragte durch sein vermittelndes Tätigwerden die oftmals zwischen Bürger und Behörde bestehenden Kommunikationshemmnisse – hier im direkten Gespräch mit den Beteiligten – ausräumen und so zur besseren Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns beitragen kann.

Ca. zwei Monate nach dem Gespräch schrieb der Bürger: „Sehr geehrter Herr Dr. Herzberg, nachdem ich nun im Besitz eines Personaldokumentes ohne den Namen Adolf bin, möchte ich mich bei Ihnen und Ihren Mitarbeitern für die unbürokratische und sehr freundlichen Unterstützung bei der Lösung meines Problems recht herzlich bedanken.“


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