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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Der Staat erstattet Geld zurück – verzinst oder unverzinst?

Obwohl in Thüringen die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2019 abgeschafft worden sind, beschäftigen ihre „Nachwehen“ den Bürgerbeauftragten in seiner Arbeit weiterhin. Das zeigte ein Anliegen, bei dem mit Unterstützung des Bürgerbeauftragten eine Korrektur der Beitragsveranlagung und dementsprechende Rückzahlungen bereits vereinnahmter Beiträge erreicht werden konnte. Ein Betroffener warf nun die Frage auf, ob diese Rückzahlung denn auch zu verzinsen sei oder nicht. Der Bürger war nämlich stutzig geworden, weil seine Heimatgemeinde Bürger, die sämtlich zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen worden waren, nun bei der Rückzahlung hinsichtlich der Verzinsung unterschiedlich behandelte.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte konnte hier rasch Klarheit schaffen: auch bei der Rückzahlung von Beiträgen und der Frage der Verzinsung steckt der Teufel wie so oft im Detail.

Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage sind zwei ineinander greifende Normen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes einerseits (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) bb)) und der Abgabenordnung (§ 236 Abs. 1-3) andererseits. Im Ergebnis dessen findet eine Verzinsung nur statt, wenn 1. eine festgesetzte Abgabe durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder 2. bestandskräftige Widerspruchsentscheidung herabgesetzt wird oder sich 3. der Rechtsstreit durch Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides erledigt.

Auf die Situation vor Ort angewendet bedeutete das, dass nur diejenigen Beitragszahler ihre Rückerstattung mit Zinsen erhielten bzw. erhalten konnten, die gegen den Beitragsbescheid Widerspruch (bzw. in der Folge Klage) eingereicht hatten. Soweit die Kommune ihre fehlerhaften Beitragsbescheide hingegen ohne Einlegung eines Widerspruches „von sich aus“ zurückgenommen hat, unterfällt dies keiner der oben genannten Alternativen und eine Verzinsung des zurückgezahlten Betrages scheidet in diesem Fall aus.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

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