Umtausch von Führerscheinen – jetzt unterschiedliche Fristen zu beachten!
In letzter Zeit wurden gegenüber dem Bürgerbeauftragten immer wieder Klagen darüber geäußert, dass Bürgerinnen und Bürger nur schwer oder gar nicht Termine für einen Führerscheinumtausch erhalten. Doch warum gibt es diesen „Run“ zum Führerscheinumtausch überhaupt?
Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen. So soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.
Für den Führerscheinumtausch in Deutschland gelten gestaffelte Fristen. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033 - aber je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr greift die Umtauschpflicht schon früher. So sollen eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.
Die Reihenfolge richtet sich zunächst nach dem Ausstellungsdatum des aktuellen Dokuments: (a) Führerscheine, die vor dem 1.1.1999 ausgestellt, und (b) Führerscheine, die nach dem 1.1.1999 ausgestellt wurden.
(a) Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend
- vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
- 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
- 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
(b) Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033 (Quelle: bundesregierung.de)
Für Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, gilt hier im Übrigen: der Führerschein muss erst bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden, und zwar unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins!
Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit - die Fahrerlaubnis (also die Erlaubnis zum Fahren eines Kraftfahrzeugs) bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden.
Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig.
Ein Umtausch kann auch vor den oben genannten Fristen beantragt werden. Allerdings: Da es gegenwärtig einen erhöhten Ansturm der Jahrgänge 1953 – 1958 auf die Führerscheinbehörden gibt, da deren Umtauschfrist bereits im Januar 2022 endet, bitten die Thüringer Führerscheinbehörden dringend darum, zum jetzigen Zeitpunkt von vorfristigen Umtauschanträgen abzusehen, damit die Anträge dieser Bürger fristgemäß bearbeitet werden können.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gern an den Bürgerbeauftragten wenden.
Aktualisierung: Da die Bürger nicht Gefahr laufen sollten, sich ein Verwarnungsgeld einzuhandeln für eine Teilnahme am Straßenverkehr mit nicht fristgerecht umgetauschtem Führerschein, wenn ein Umtausch pandemiebedingt praktisch kaum möglich war, brachte der Freistaat Thüringen gemeinsam mit den Ländern Sachsen und Sachsen-Anhalt einen Beschlussvorschlag zur Verlängerung der Umtauschfrist um 6 Monate in die Verkehrsministerkonferenz ein. Nachdem dieser Antrag erfolgreich war, beschloss Mitte Januar 2022 auch die Innenministerkonferenz, dass Besitzer nicht rechtzeitig umgetauschter alter Führerscheine, die die Frist 19.01.2022 versäumen/versäumt haben, zunächst nicht mit Sanktionen rechnen müssen.