Thüringer Bürgerbeauftragter macht auf Änderungen im Sozialrecht zum 1. Januar 2018 aufmerksam
Bürgerinnen und Bürger, die beispielweise Arbeitslosengeld II erhalten, können ab dem neuen Jahr mit höheren Leistungen rechnen. Aber auch Eltern, die Kindergeld erhalten, bekommen ab 1. Januar 2018 mehr Geld. Folgende Regelungen wurden verändert:
Grundsicherung für Arbeitsuchende / Hartz IV (SGB II)
Erhöhung der Regelsätze: Zum 1. Januar 2018 erhöhen sich die Regelsätze für alleinstehende oder alleinerziehende Personen von 409 Euro auf 416 Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner ergibt sich eine Anhebung von 368 Euro auf 374 Euro. Die Regelsätze für Jugendliche (14 bis unter 18 Jahren) erhöhen sich um 5 Euro auf 316 Euro. Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren beträgt die Erhöhung ebenfalls 5 Euro auf insgesamt 296 Euro. Ebenso steigt der Regelsatz für Kinder unter 6 Jahren um 3 Euro auf 240 Euro.
Die neuen Regelsätze gelten auch für den Bereich der Sozialhilfe (SGB XII). Nichterwerbsfähige oder behinderte Menschen über 25 Jahren erhalten nunmehr ebenfalls den vollen Regelsatz der Stufe 1 in Höhe von 416 Euro, wenn sie noch bei den Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben.
Sozial- und Rentenversicherung (SGB VI)
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und auf 24,7% in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Anhebung des Renteneintrittsalters. Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und sieben Monate. Das gilt für Versicherte, die 1953 geboren wurden, im nächsten Jahr 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Jüngere Beitragszahler hatten in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können, wenn sie vermindert erwerbsfähig geworden sind. Um als Versicherter dennoch eine angemessene Rente zu erhalten, wurden bei der bislang geltenden Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Durch die aktuelle Gesetzesänderung wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentenbezieher schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
Änderungen beim Kindergeld (BKGG)
Kindergelderhöhung: Das monatliche Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2018 um jeweils zwei Euro je Kind. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld von 192 Euro auf 194 Euro. Für das dritte Kind von 198 Euro auf 200 Euro und ab dem vierten Kind von 223 Euro auf 225 Euro.
Eltern, die Kindergeld beantragen wollen, sollten dies aber künftig rechtzeitig tun: Wer sich aber bisher mit dem Kindergeldantrag Zeit gelassen hatte, hatte bislang Glück. Das Kindergeld konnte auch noch vier Jahre rückwirkend ausgezahlt werden. Diese Regelung wird nun aber geändert:
Ab dem 1.1.2018 wird das Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld gestellt wurde. Da diese Regelung aber bisher die Gefahr eines Missbrauchs in sich trug, wurde die Vorschrift nun geändert. Nach der neusten Änderung können Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse führen. Betroffene Eltern sollten daher bisher Jahresende noch ihren Kindergeldantrag an die Familienkassen richten, um ggf. Leistungen auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum zu erhalten.