Ortstermin - Mit Unterstützung des Bürgerbeauftragten auf Lösungssuche
Wie hilfreich und zielführend es oft ist, sich vor Ort selbst ein Bild von einem Sachverhalt zu machen, zeigt ein aktueller Ortstermin, den der Bürgerbeauftragte im Landkreis Weimarer Land durchgeführt hat: In einer kleinen Ortschaft, durch die eine vielbefahrene Landesstraße führt, setzten sich Bürger und kommunale Mandatsträger für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ein. Insbesondere die ausgeprägte Kurve mitten im Ort und die damit verbundenen Sichteinschränkungen waren für die Anwohner eine besondere Gefahrenquelle.
Hinzu kam: Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h war Jahre zuvor während einer Baumaßnahme in Kraft und zunächst nicht wieder aufgehoben worden. Somit hatten sich die Bewohner des Ortes an die aus ihrer Sicht wohltuende Wirkung gewöhnt. Nunmehr waren aber die 30er-Schilder wieder abgebaut worden. Und dabei sollte es nach Auffassung der zuständigen Behörden auch bleiben, denn die Anordnung geschwindigkeitsbeschränkender (= verkehrsrechtlicher) Maßnahmen darf gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur dort erfolgen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Denn: Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt. Die Begrenzung darf nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Ob diese rechtlichen Voraussetzungen vor Ort tatsächlich vorliegen oder nicht, bewerteten die in den Sachverhalt eingebundenen Akteure nun aber völlig unterschiedlich. Deshalb lud der Bürgerbeauftragte Behörden und Bürger zu einem gemeinsamen Ortstermin ein, um für alle Beteiligten transparent und begründet Klarheit – in die eine oder andere Richtung – zu schaffen.
Nach intensiver und zum Teil auch emotionaler Diskussion und nach der Betrachtung einzelner Gefahrensituationen konnte die besondere Gefahrenlage, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigen könnte, nicht begründet werden.
Dennoch: Im Ergebnis der Zusammenkunft einigte man sich auf andere gefahrenmindernde Maßnahmen (Aufstellung einer Smiley-Tafel und eines Verkehrsspiegels sowie die Versetzung eines Gefahrenschildes), die dann auch umgehend umgesetzt wurden. Somit konnte dem eigentlichen Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger, die abstrakte Unfallgefahr zu mindern – angemessen und im Rahmen des rechtlich Möglichen – begegnet werden.