Oft Missverständnisse bezüglich der Beitragshöhe des Zuschusses zur Krankenversicherung für freiwillig versicherte Rentner
Die gesetzliche Rentenversicherung informiert immer wieder öffentlich darüber, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner derzeit (2021) einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent beträgt und dass die Rentenversicherung den Kassenbeitrag zur Hälfte trägt.
Ausgehend von dieser Information kommt es bei betroffenen Bürgerinnen und Bürgern immer wieder zu der Annahme, dass die Rentenversicherung ihren tatsächlich zu zahlenden Kassenbeitrag zur Hälfte bezuschusst.
Die Höhe des Zuschusses ist zwar vom Gesetzgeber nach § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vorgegeben, und zwar als die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %) zuzüglich des von der zuständigen Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatzes (ca. 1,2 %), also die Hälfte von 15,8 % (=7,9%) des Zahlbetrages der Rente. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Krankenkassenbeitrag, sondern nach der Rentenhöhe!
Bei geringem Einkommen müssen freiwillig versicherte Rentner ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens einen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Dieser wird aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (2021 monatlich 1096,67 €) berechnet und betrug zuletzt monatlich 171,08 €. Von diesem Beitrag bezuschusst der Rentenversicherungsträger aber nicht die Hälfte, sondern 7,9% des Zahlbetrages der Rente. Bei 700,00 € Rente wären dies 55,30 €. Die Differenz zur Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags (hier also 115,78 €) muss der Bürger selbst tragen.
Schlussendlich zahlt die Rentenversicherung für freiwillig krankenversicherte Rentner also nicht die Hälfte des Beitrages, den die Krankenversicherung verlangt, sondern sie zahlt die Hälfte des Beitragssatzes, der sich aus dem Zahlbetrag der Rente errechnet.
Ein Fallbeispiel dazu finden Sie hier Link.
Schließlich: Der Anspruch der freiwillig Versicherten auf den Zuschuss zur Krankenversicherung muss beantragt werden und besteht frühestens ab Rentenbeginn.