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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

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Muss das gelieferte Trinkwasser einen bestimmten Mindestdruck haben, mit dem es beim Verbraucher ankommt?

…das hatte sich ein Bürger, der hiermit Probleme hatte, gefragt und den Thüringer Bürgerbeauftragten um entsprechende Auskunft gebeten:

Für den Bereich der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung hat sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsanbieter und -nehmer ein sog. Zwei-Stufen-Modell herausgebildet: Das „Ob“ der Benutzung wird aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (s.u.) in jedem Fall öffentlich-rechtlich, also hoheitlich („durch Befehl und Zwang“) ausgestaltet, während das „Wie“ der Nutzung durch ein öffentlich-rechtliches oder aber privatrechtliches Nutzungsverhältnis bestimmt werden kann.

Das heißt: Ob ein Bürger sein Grundstück überhaupt an das Trink- bzw. Abwassernetz anschließen muss, wird ihm durch eine Satzung vorgegeben, die im Normalfall einen sog. Anschluss- und Benutzungszwang vorschreibt. Die Möglichkeit der Anordnung eines solchen Anschluss- und Benutzungszwanges besteht in der Bundesrepublik im Bereich bestimmter gesundheits-, hygiene- und umweltrelevanter Versorgungseinrichtungen. Anschlusszwang bedeutet dabei, dass der Verpflichtete Vorkehrungen treffen oder Vorrichtungen dulden muss, die jederzeit die Benutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ermöglichen. Benutzungszwang verpflichtet demgegenüber zur tatsächlichen Abnahme einer bestimmten Leistung.

Zu welchen Bedingungen der Bürger dann das Trink- bzw. Abwassernetz nutzen kann („Wie“ der Nutzung), kann der Leistungserbringer jedoch auf zweierlei Weise ausgestalten:

Entweder in Form des Privatrechtes auf Grund eines privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses. In diesem Fall besteht zwischen dem Zweckverband und dem Nutzer ein privatrechtlicher Vertrag (Ver- bzw. Entsorgungsvertrag), dessen Rahmenbedingungen sich - wie im Übrigen privatrechtlichen Geschäftsverkehr auch - nach sog. „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ richten. Entsprechende Forderungen („Preise“) für erbrachte Leistungen werden demnach – wie im herkömmlichen Geschäftsverkehr - im Wege der Rechnungsstellung geltend gemacht. Mindestbedingungen für diese privatrechtliche Ausgestaltung hat der Gesetzgeber in den „Ergänzenden Bestimmungen zur den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung – AVB Wasser V –„ festgelegt.

Die Ausgestaltung kann aber auch in Form des öffentlichen Rechts geschehen. Im Falle solch einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung erhebt der Zweckverband für seine Leistungen auf Grund des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und einer entsprechenden (konkretisierenden) Beitrags- bzw. Gebührensatzung durch einen Bescheid (= Verwaltungsakt) Beiträge und Gebühren.

Da hier im Fall des eingangs erwähnten Bürgers ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zwischen Wasserversorger und Kunden vorlag, war § 4 AVB WasserV einschlägig. Dieser sieht in Absatz 3 lediglich vor, dass das Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet ist, das „Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist“. Das Wasserversorgungsunternehmen ist auch berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, das Wasserversorgungsunternehmen hinsichtlich des Drucks auf die normalen Anforderungen im Versorgungsgebiet festzulegen. Diese Anforderungen können in einzelnen Versorgungsbereichen dieses Gebiets unterschiedlich sein und richten sich nach topographischen Gesichtspunkten, nach der überwiegenden Bebauungsart und ggf. nach der Nutzungsart. Insbesondere bei Versorgungsgebieten mit unterschiedlichen Höhenlagen ist die Einrichtung unterschiedlicher Druckzonen nicht nur zulässig, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung unvermeidbar. Da Abs. 3 lediglich den üblichen Bedarf umfasst, müssen Eigentümer von Grundstücken, deren Versorgung aufgrund der individuellen Gegebenheiten einen anderen als den im betreffenden Bereich üblichen Druck erfordert, selbst die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Beabsichtigt beispielsweise der Eigentümer eines Grundstücks – soweit dies baurechtlich genehmigungsfähig sein sollte - in einem Bebauungsgebiet mit niedriger Bebauung ein Hochhaus zu errichten, hat er eine etwa erforderliche Druckerhöhungsanlage auf eigene Kosten zu beschaffen und zu betreiben. Gleiches gilt für Grundstückseigentümer, die aufgrund der Empfindlichkeit ihrer Anlagen auf einen niedrigeren als den normalerweise angebotenen Druck angewiesen sind.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gern an den Bürgerbeauftragten wenden.

Rasensprenger auf Wiese
Foto: Erich Westendarp/pixelio.de

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