Information: Sind Besuchsreisen von Geflüchteten nach Syrien möglich?
Ein ausländischer Bürger hatte sich an den Bürgerbeauftragten gewandt und um Informationen gebeten, ob Besuchsreisen zu seiner noch in Syrien lebenden Ehefrau nunmehr möglich seien.
Die Rechtslage stellt sich aktuell wie folgt dar:
Syrische Staatsangehörige, die in Deutschland Asyl, die Flüchtlingsanerkennung, den subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot erhalten haben, müssen Reisen nach Syrien (also in das Herkunftsland) vor Reiseantritt zunächst bei der Ausländerbehörde anzeigen und den Grund für die Reise mitteilen, § 47b AufenthG:
„Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.“
Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines Schutzstatus‘, sondern grundsätzlich auch für Geflüchtete mit einer Niederlassungserlaubnis. Nicht davon betroffen ist nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Ausländerbehörde ist nach dem Gesetzeswortlaut demnach verpflichtet, die Anzeige einer geplanten Reise an das BAMF weiterzuleiten. Das BAMF wiederum hat zu prüfen, ob aufgrund der Reise ins Herkunftsland die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme des (Asyl)-Schutzes vorliegen.
Eine Besuchsreise nach Syrien oder in einen anderen Herkunftsstaat kann daher zum Widerruf des Schutzstatus (§ 73 Abs. 7 AsylG) durch das BAMF führen:
„Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.“
Eine Ausnahme gibt es also: Eine Reise führt dann nicht zu einem Widerruf, wenn sie „sittlich zwingend geboten“ ist (§ 73 Abs. 7 AsylG). Sittlich geboten wäre eine Reise z.B. zum Besuch schwer kranker oder sterbender naher Familienangehöriger. Diese Ausnahmeregelung greift somit nur bei besonderen Ausnahme – Situationen.
Betroffenen wäre zu empfehlen, sich zunächst bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erkundigen, ob die gegebenen Besuchsgründe als „sittlich zwingend“ anerkannt werden könnten und damit eine Besuchsreise ohne negative Konsequenzen für den eigenen Aufenthaltsstatus erfolgen kann.
Syrische Staatsangehörige mit gültigen Aufenthaltserlaubnissen wegen Familiennachzugs, Erwerbstätigkeit (Einreise/Visa zum Zweck der Erwerbstätigkeit), Studium oder Ausbildung betrifft oben Gesagtes jedoch nicht. Diese Personengruppen können ohne aufenthaltsrechtliche Folgen nach Syrien reisen, solange sie Deutschland nicht länger als sechs Monate oder offensichtlich nicht nur vorübergehend verlassen haben. Verlassen diese Personen Deutschland aber länger als 6 Monate, erlischt die Aufenthaltserlaubnis und eine (Wieder-)Einreise ist nicht mehr möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 6,7 AufenthG).
Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Arbeit Thüringer Behörden wie z.B. der Ausländerbehörde können sich Betroffene gern an den Thüringer Bürgerbeauftragten wenden.
