Jobcenter oder Sozialamt – wer ist zuständig?
Jeder Mensch kann in eine Notlage oder eine Situation geraten, in der die eigenen finanziellen Mittel nicht (mehr) ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dann können staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (sog. Grundsicherungsleistungen) beantragt werden. In Deutschland gibt es zwei Formen der Grundsicherung: die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherungsleistungen ist in beiden Fällen das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen (z.B. Behindertenhilfe) erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen müssen beantragt werden. Zuständig sind für die Grundsicherung für Arbeitsuchende das Jobcenter (SGB II) und für die Sozialhilfe (SGB XII) der kommunale Sozialhilfeträger, also das Sozialamt. Doch wann kommt welche Leistung in Betracht? Dies richtet sich vor allem danach, ob der oder die Antragstellerin erwerbsfähig oder erwerbsunfähig ist. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ist dies der Fall, besteht bei Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form des Arbeitslosengeldes 2 (Rechtsgrundlage: SGB II). Der entsprechende Antrag ist beim örtlich zuständigen Jobcenter zu stellen. Umgekehrt bedeutet das: Wer unter den oben genannten Bedingungen regelmäßig täglich weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert und hat, soweit Hilfebedürftigkeit besteht, einen Anspruch auf Sozialhilfe (Rechtsgrundlage: SGB XII). Hierbei muss unterschieden werden, ob die volle Erwerbsminderung befristet, also für einen absehbaren Zeitraum, oder dauerhaft, sprich unbefristet, besteht. Personen, die nur vorübergehend erwerbsgemindert sind, haben bei Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind und die die für sie geltende Rentenaltersgrenze erreicht haben, haben einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter. Die Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und zwischen 18 und 67 Jahren alt sind (je nach Renteneintrittsalter), haben einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind beim örtlich zuständigen Sozialamt zu beantragen.
Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG 2/Hartz 4) | Sozialhilfe | |
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Rechtsgrundlage | SGB II | SGB XII |
Allgemeine Voraussetzung für die Leistung |
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Besondere Voraussetzung für die Leistung |
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Art der Leistung |
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Wo beantragen | Jobcenter |
Sozialamt (Sozialhilfeträger sind die örtlichen Kommunalbehörden) |
Wer hat Anspruch | z.B. Arbeitslose, nach Zeitablauf von Arbeitslosengeld 1, ggf. deren Kinder und Partner | z.B. dauerhaft erkrankte Personen, Rentner mit geringer Rente |