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  • Schrift Bürgergeld durchgestrichen, Grundsicherungsgeld hervorgehoben

    Der Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im (Sozial-)Recht 2026

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Information: Wohngeld für Bewohner von Pflegeheimen

Viele Menschen mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Wohngeld. Mit der letzten Wohngeldreform wurde diese Leistung erhöht und auch der Kreis der Anspruchsberechtigten hat sich erweitert. So können z.B. auch Bewohner von Pflegeheimen einen Anspruch auf Wohngeld haben, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG). Nach dieser Regelung sind Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen sind, anderen wohngeldberechtigten Personen gleichgestellt.

Im Unterschied zu den Personen, die Wohnraum gemietet haben und diesen selbst nutzen, berechnet sich bei Heimbewohnern die Höhe des Anspruchs nicht nach der individuellen Höhe der Miete. Vielmehr richtet sich die Anspruchshöhe nach dem Mietniveau in der Region, in dem sich das Pflegeheim befindet. Für die Höhe des Wohngelds ist also ausschließlich der Ort des Heims entscheidend. Bei der Berechnung wird immer der Höchstbetrag der jeweiligen Mietstufe berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 S. 2 WoGG und § 12 Abs. 1 und Abs. 6 WoGG).

Beispiel:  Für die Stadt Jena gilt aktuell die Mietstufe III. Der für diese Stufe geltende Höchstbetrag für ein Haushaltsmitglied beläuft sich auf 426 € (Anlage 1 zu § 12 WoGG). Dies wäre somit die anzusetzende Miete.

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, wenn der Antragsteller ein „erhebliches Vermögen“ besitzt (§ 21 WoGG i.V.m. WoGVwV). Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

1.            60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und

2.            30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

•             Wohngeldantrag für Heimbewohner (bei der Wohngeldstelle erhältlich)

•             Angaben der Heimleitung im Wohngeldantrag,

•             Heimvertrag (Auszug),

•             Rentenbescheid,

•             Nachweis über Vermögen (ggf. Immobilien, sonstige Rechte etc.),

•             Bescheinigung über Kapitalvermögen (z.B. über Zinsen aus Sparguthaben),

•             aktuelle Kontoauszüge,

•             soweit vorhanden Schwerbehindertenausweis/Feststellungsbescheid.

Der Antrag auf Wohngeld wird bei der jeweils zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung gestellt. Ein Antrag kann auch vom Heimträger – bevollmächtigt durch die Pflegeheimbewohnerin und den Pflegeheimbewohner – gestellt werden. Antragsformulare sind im Internet zu finden. Bei vielen Wohngeldbehörden kann der Antrag auch online gestellt werden.

Mit Hilfe eines Wohngeldrechners im Internet kann i.Ü. der voraussichtliche Wohngeldanspruch überschlagsmäßig berechnet werden. Mehr Informationen zu dieser Leistung finden Sie hier.

Bei Fragen zum Wohngeld oder Problemen bei der Antragstellung können Sie sich auch an den Thüringer Bürgerbeauftragten wenden.

Geldtäschchen mit herausschauenden Geldscheinen
Foto: Timo Klostermeier/PIXELIO

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