Der Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen und Neuregelungen im Sozialrecht
Bürgergeld (Leistungen nach SGB II)
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende, bisher auch unter dem Namen ALG II oder Hartz IV bekannt, wird zum 01.01.2023 vom neuen Bürgergeld abgelöst. Rechtsgrundlage der Leistung bleibt weiterhin das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Umsetzung erfolgt in zwei Schritten: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023.
Bürgergeld erhalten diejenigen Personen, die erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, können Bürgergeld erhalten.
Zum 1. Januar 2023 erhöht sich der Regelsatz für alleinstehende und alleinerziehende Personen von 449 Euro auf 502 Euro im Monat. Ehegatten/innen und Lebenspartner/innen erhalten statt 404 Euro künftig 451 Euro. Auch die Regelsätze für Jugendliche und Kinder sowie Menschen mit Behinderungen werden angepasst. Entsprechend ändern sich auch die Mehrbedarfe (beispielsweise für Alleinerziehende) sowie die Schulbedarfe. Und: es gelten erhöhte Vermögensfreigrenzen, was sicher dazu führen dürfte, dass Menschen, die bisher kein „Hartz IV“ erhalten haben, nunmehr einen Anspruch haben könnten.
Daneben wird u.a. die Angemessenheit der Wohnung erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von Beginn an in angemessenem Umfang gewährt werden. In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt das Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
Minderungen des Bürgergeldes sind ab Jahresbeginn wieder möglich, wenn Menschen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder sie nicht zu Terminen erscheinen, das sog. Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert werden. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Regelbedarf zunächst um zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
Soweit Leistungsbeziehende bereits laufend Leistungen erhalten, müssen sie für das Bürgergeld keinen gesonderten Antrag stellen. Ansprechpartner für das Bürgergeld bleiben die örtlichen Jobcenter. Bei Fragen zum Bürgergeld können Sie sich auch gern an den Bürgerbeauftragten wenden.
Weitere Informationen zum Bürgergeld finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
oder auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld
Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII)
Auch in der Sozialhilfe gelten ab Januar 2023 die erhöhten Regelsätze, die den Beträgen beim Bürgergeld entsprechen. Sozialhilfe kommt als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für solche Personen in Betracht, die wegen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind.
Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird hier ebenfalls – wie beim Bürgergeld - eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.
Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft. So wird der Vermögensschonbetrag von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem „geschützten Vermögen“ im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht überschreitet. Die Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen wird wohl insbesondere bei Rentnerinnen und Rentnern dazu führen, dass Betroffene, die bislang keine Leistungen erhielten, nunmehr einen Anspruch haben.
Quelle und weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/das-aendert-sich-2023.html
Kindergeld und Kinderzuschlag
Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich das monatliche Kindergeld für das 1., 2. und 3. Kind auf 250 Euro. Für weitere Kinder werden wie bisher monatlich 250 Euro gezahlt. Die bisher geltende Staffelung wird aufgegeben. Eine Familie mit zwei Kindern erhält somit jährlich 744 Euro mehr.
Ebenfalls zum 1. Januar 2023 steigt der monatliche Höchstbetrag beim Kinderzuschlag pro Kind von 229 Euro auf 250 Euro. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Zu beachten ist, dass anrechenbares Eltern- und Kindeseinkommen (ohne Berücksichtigung von Kinder- und Wohngeld) den höchstmöglichen Betrag mindert. Weitere Informationen zu dieser Leistung sowie einen Online Antrag finden Sie unter: https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start
Wohngeld
Zum 01. Januar 2023 erfolgt eine Wohngeldreform. Das sogenannte WohngeldPlus wird dabei an die Entwicklung der aktuellen Einkommen und der Warmmieten angepasst und erhöht das bisherige Wohngeld dadurch deutlich. Daneben wird mit einer neuen dauerhaften Heizkostenkomponente im Wohngeld dafür gesorgt, dass die Menschen die steigenden Heizkosten bezahlen können. Außerdem wird eine Klimakomponente eingeführt, um steigende energetische Sanierungskosten in den Mieten abzudecken. Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Durch die Reform soll dafür gesorgt werden, dass mehr Haushalte Wohngeld erhalten und dadurch das Entstehen sozialer Härten vermieden wird.
Ob und in welcher Höhe Ihnen gegebenenfalls Wohngeld zusteht, können Sie mit dem Wohngeld-Rechner ermitteln, der eine erste Orientierung gibt. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann jedoch nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben. Antragsformulare für Wohngeld erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie auch eine umfassende Beratung.
Wohngeldrechner:
Die thüringenweit einheitlichen Wohngeldanträge (PDF-Formular zum Ausfüllen am Computer) finden Sie hier:
zum Antrag für Mieter:
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss (thueringen.de)
zum Antrag für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum:
Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss (thueringen.de)
Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem neuen Bürgergeld, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder anderen Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit Thüringer Behörden können Sie sich gern jederzeit an den Thüringer Bürgerbeauftragten wenden!