Der Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht 2024
2024 gibt es wichtige Änderungen im Sozialrecht. Diese betreffen zum Beispiel das Bürgergeld, den Mindestlohn, das Kinderkrankengeld sowie die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung.
- Zum 1. Januar 2024 sind die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe um rund zwölf Prozent gestiegen. Alleinstehende Erwachsene erhalten 563 Euro im Monat – 61 Euro mehr als bisher. Der neue Regelsatz für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt 506 Euro (vormals 451 Euro). Für Personen in einer stationären Einrichtung steigt der monatliche Satz um 49 Euro auf 451 Euro. Daneben wurden auch die Regelsätze für Jugendliche und Kinder sowie Menschen mit Behinderungen angepasst sowie die Mehr-und Schulbedarfe (für das erste Schulhalbjahr auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr auf 65 Euro). Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte oder Bastelmaterial.
- Auch die Leistungsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden ab 1. Januar 2024 erhöht. Für schutzberechtigte Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, ist durch Änderungen im SGB II und im SGB XII aber eine Reduzierung der zur Auszahlung kommenden Leistungen vorgesehen. Der AsylbLG-Leistungssatz beträgt ab 2024 z.B. in der Bedarfsstufe 1 (gesamt) 460 Euro statt bisher 410 Euro. Alle weiteren Stufen werden ebenfalls entsprechend angepasst.
- 2024 wird der Unterhaltsvorschuss erhöht: Für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro (statt 187 Euro), für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro (statt 252 Euro) und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro (statt 338 Euro).
- Auf Erwerbsminderungsrenten, die zwischen dem 31. Dezember 2000 und dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, werden ab dem 1. Juli 2024 pauschale monatliche Zuschläge gezahlt (EM-Renten-Zuschlag). Die Zuschlagshöhe liegt bei 4,5 Prozent (bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 – Dezember 2018) beziehungsweise bei 7,5 Prozent (Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014). Die Rentenversicherung zahlt den Zuschlag ohne Antragstellung aus.
- Zum 1. Januar 2024 stieg der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung von rund 1,51 auf 1,7 Prozent. Die einheitlichen Beitragssätze bleiben unverändert bei 14,6 Prozent.
- Beim Kinderkrankengeld wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2024 neue Regelungen eingeführt. Die Anzahl der Tage, für die Eltern Kinderkrankengeld beantragen können, wird auf jeweils 15 Tage pro Kind und Elternteil (Alleinerziehende bis zu 30 Tage) erhöht.
- Zum 1. Juli 2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) eingeführt. Durch die Einführung des Gesetzes sollten insbesondere die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen steigen zum 1. Januar 2024 um jeweils 5 Prozent. Auch die Zuschläge zu den pflegebedingten Heimkosten steigen, je nach bisheriger Aufenthaltsdauer, um 5 bis 10 Prozentpunkte. Pflegende Angehörige haben außerdem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für nun zehn Tage im Jahr.
- Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro gestiegen. Zum 1. Mai 2025 soll eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro erfolgen.
- Elterngeld: Der Bund hat neue Einkommensgrenzen beschlossen, Eltern mit besonders hohem Einkommen haben dann keinen Anspruch mehr auf die Zahlung. Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird zum 1. April 2024 für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf 200.000 Euro (vorher: 300.000) festgelegt. Für Alleinerziehende sinkt der Betrag von 250.000 Euro Jahreseinkommen auf 150.000 Euro. Zum 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare noch einmal auf 175.000 Euro gesenkt werden. Weiterhin wurde die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist künftig bis zum 12. Lebensmonat des Kindes nur noch für maximal einen Monat lang möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen. Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/fragen-und-antworten-zu-den-neuregelungen-des-elterngelds-ab-1-april-2024-228588
- Zum 1. Januar 2024 wurde das soziale Entschädigungsrecht vollständig reformiert. Das neue Sozialgesetzbuch 14. Buch (SGB XIV) löst die bisherigen gesetzlichen Grundlagen ab. Das SGB XIV bündelt die bisherigen Einzelgesetze und regelt die Ansprüche von Personen, die durch bestimmte Ereignisse mittelbar und unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Dazu können Opfer von Gewalttaten, sexuellem Missbrauch, Kriegshandlungen aus beiden Weltkriegen oder Bundeswehreinsätzen, Haft sowie von Impfschäden zählen.
Bei Fragen zu diesen Themen können Sie sich gern auch an den Bürgerbeauftragten wenden.