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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Bürgerbeauftragter bald auch in Hessen? Herzberg zur Anhörung des Hessischen Landtags

 

In Hessen hatte die Regierungskoalition von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Koalitionsvertrag für die laufende 20. Legislaturperiode Einvernehmen darüber erzielt, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner Hessens eine unabhängige Ombudsstelle für „Bürgeranliegen und Beschwerden“ eingerichtet werden solle. Auf dieser Grundlage wurden im Laufe des Jahres zwei entsprechende Gesetzentwürfe zur Umsetzung dieses Vorhabens (der Fraktion der SPD in LT-Drucksache 20/2083 und der Fraktionen der CDU und von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in LT-Drucksache 20/3524) in den Landtag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung in den Haupt- und den Innenausschuss überwiesen. Dieser führte am 24. September 2020 eine öffentliche Anhörung durch, zu der auch der Thüringer Bürgerbeauftragte um eine sachverständige Würdigung gebeten worden war und an der Dr. Kurt Herzberg vor Ort teilnahm.

Der Thüringer Bürgerbeauftragte begrüßt die Einführung der Institution eines Bürger- und Polizeibeauftragten auch in Hessen uneingeschränkt. Dr. Kurt Herzberg dazu: „Es ist mit Blick auf die zunehmende Komplexität von Gesellschaft und Verwaltung sowie auf die immer stärkere Polarisierung bei der Bewertung staatlichen Handelns dringend erforderlich, das auf die Bearbeitung von Bitten und Beschwerden ausgerichtete Petitionsverfahren beim Petitionsausschuss um das kommunikativ geprägte Dienstleistungsangebot des Bürgerbeauftragten zu erweitern.“

In seiner Stellungnahme wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass es angesichts dessen, dass der Landtag auch über einen Petitionsausschuss verfüge, zur Vermeidung ineffektiver, dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zuwiderlaufender Doppelbearbeitungen gleicher Anliegen erforderlich sei, die Zuständigkeiten bzw. Arbeit beider Institutionen gegeneinander abzugrenzen, rechtlich zueinander in Beziehung zu setzen und miteinander abzustimmen.

Konzeptionell sind hier im Wesentlichen vier verschiedene Modelle denkbar: Das Modell Rheinland-Pfalz mit einer abgestuften Zuständigkeit der Institutionen bzw. der Erstbearbeitung sämtlicher an den Landtag oder den Petitionsausschuss gerichteter Eingaben durch den Bürgerbeauftragten, das Modell Mecklenburg-Vorpommern mit einer nebeneinander bestehenden Zuständigkeit beider Institutionen für die Bearbeitung von Petitionen mit einem internen Klärungsverfahren bzgl. der Bearbeitung, das Modell Schleswig-Holstein mit einer inhaltlich spezialisierten/beschränkten Zuständigkeit auf ein bestimmtes Rechtsgebiet (hier: Soziale Angelegenheiten) oder aber schließlich das Thüringer Modell mit einer gegenständlich-begrifflich beschränkten Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten.

In Thüringen ist es Aufgabe des Bürgerbeauftragten, sich mit den von den Bürgern an ihn herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen (Bürgeranliegen) zu befassen und ihm zugeleitete Auskunftsbegehren und Informationsersuchen zu bearbeiten, während sich der Petitionsausschuss um Bitten und Beschwerden (= Petitionen) kümmert. Diese in Thüringen geschaffene begriffliche Differenzierung zwischen „Bürgeranliegen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBüBG: = Wünsche, Anliegen und Vorschläge) einerseits und „Petitionen“ (§ 1 Abs. 1 ThürPetG: = Bitten oder Beschwerden) andererseits erscheint allerdings lebensfremd, unrealistisch, in der praktischen Arbeit schwierig zu handhaben und auch für Bürger kaum nachvollziehbar.

Da aber die hessischen Gesetzentwürfe dieses im Jahre 2007 im Rahmen einer Gesetzesnovelle in Thüringen eingeführte Modell und damit die Abgrenzung der Zuständigkeit mittels des Begriffspaares Bürgeranliegen vs. Petitionen aufgegriffen hatten, riet der Bürgerbeauftragte von dieser Gestaltungsoption dringend ab und votierte nachdrücklich für die in Rheinland-Pfalz realisierte Stufenlösung: sie bringt die spezifischen Vorzüge der stark kommunikativen Arbeitsweise des Bürgerbeauftragten optimal zur Geltung und jedes an den Landtag gerichtete Anliegen kann zunächst mit dieser niedrigschwelligen, dialogorientierten und letztlich auch ressourcenschonenden Methodik zu klären versucht werden, bevor dann nur bei den nicht einvernehmlich geklärten Angelegenheiten der Petitionsausschuss aktiv werden muss.

Dass die Abgeordneten des Petitionsausschusses, dem „Seismograph des Parlaments“, Kenntnis erlangen von den eingegangenen Anliegen und damit von dem, was die Bürgerinnen und Bürger bewegt, wo sie „der Schuh drückt“, und kein Informationsverlust entsteht, lässt sich über eine entsprechend ausgestaltete Berichtspflicht des Bürgerbeauftragten gegenüber dem Petitionsausschuss sicherstellen.

Die vollständigen Stellungnahmen des Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen zu den beiden Gesetzentwürfen können Sie im Büro des Bürgerbeauftragten anfordern. 

Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ist abrufbar unter https://hessischer-landtag.de/termine/hauptausschuss-gemeinsame-anhörung-mit-dem-innenausschuss-zu-bürger-und-polizeibeauftragten

 

 

 

Anhörung im Hessischen Landtag
Bild: Hermann J. Linn
Stellungnahme – Zum Download der Datei anklicken.
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