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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

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    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
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„… wenn das Land eine Straße baut …. – braucht es manchmal den Grund und Boden anderer Leute!“

Wenn eine Straße gebaut werden soll, wird dafür manchmal auch Land benötigt, das nicht dem Freistaat, sondern Bürgern gehört. Um die Angelegenheit ordentlich abzuwickeln, geht man in zwei Schritten vor: Zunächst wird zwischen demjenigen, der für den Straßenbau verantwortlich ist (sog. „Straßenbaulastträger“) und dem Bürger ein Bauerlaubnisvertrag abgeschlossen. Er regelt, dass Grundstücke bzw. Grundstücksteile für den Straßenausbau verwendet und deshalb vom Straßenbaulastträger in Besitz (= tatsächliche Gewalt über eine Sache) genommen werden dürfen. Gleichzeitig erklärt der Eigentümer, diese Flächen in dem Umfang, der für den Straßenbau dann tatsächlich benötigt wird, zu einem späteren Zeitpunkt gegen Entschädigung zu verkaufen. Wenn die Straße dann gebaut wurde, findet eine sog. „Straßenschlussvermessung“ statt, so dass man weiß, welche Flächen wirklich konkret für die Straße benötigt wurden. Über diese wird dann im zweiten Schritt der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen. 

Soweit die Theorie. Beim geplanten und dann durchgeführten Ausbau einer thüringischen Landesstraße klemmte nun jedoch die praktische Umsetzung des zweiten Schrittes: Eine Bürgerin wandte sich deshalb an den Bürgerbeauftragten und trug ihm vor, im Jahre 2006 mit der Straßenbauverwaltung des Freistaats den Bauerlaubnisvertrag abgeschlossen zu haben. „Nun ist die Straße endlich fertig und auch eingemessen, aber ich habe jetzt Anfang 2015 immer noch keinen Kaufvertrag in der Hand!“ empörte sich die Bürgerin. „Ich habe meinen Teil der Vereinbarung erfüllt, aber von der anderen Seite werde ich nur vertröstet“, stellte sie enttäuscht fest und bat den Bürgerbeauftragten deshalb um Unterstützung. 

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Lösungsansatz und Ergebnis

Dieser klärte zunächst mit Hilfe des zuständigen Landratsamtes, an welcher Stelle die Abwicklung der Angelegenheit jetzt klemmte. Es wurde deutlich, dass das zuständige Straßenbauamt nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme die nötige Trennvermessung der Grundstücke zwar bereits beim Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation in Auftrag gegeben hatte. Das Landesamt war jedoch wegen der hohen Anzahl betroffener Flurstücke und beteiligter Eigentümer mit der Schlussvermessung, deren Auswertung und der folgenden Fortführung des Liegenschaftskatasters in Verzug geraten. Eine weitere Anfrage des Bürgerbeauftragten beim Landesamt führte dann zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten abgeschlossen waren und nun die Offenlegung des Liegenschaftskatasters kurz bevor stand. Sofern im Zuge dieser Offenlegung keine Einwände erhoben werden würden, könne das Verfahren Mitte des Jahres rechtskräftig abgeschlossen und damit beendet werden, hieß es aus dem Landesamt.

Mit dieser Auskunft konnte der Bürgerbeauftragte der ratsuchenden Bürgerin den unmittelbar bevorstehenden Abschluss des noch ausstehenden Kaufvertrages über die Grundstücksflächen in Aussicht stellen.

(Stand: November 2015)

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