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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

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    Ehrung für Lebensretter

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Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Es gibt immer wieder Streit um die Frage, unter welchen konkreten Umständen Eigentümer von Waldflächen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtig sind. 

Eine Bürgerin wandte sich deshalb an den Bürgerbeauftragten und hinterfragte kritisch ihre Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Ihrer Auskunft nach besitze sie zwar ein großes Waldgrundstück. Dieses würde jedoch von ihr weder gepflegt noch bewirtschaftet. Nur weil eine Behörde eine „forstwirtschaftliche Unternehmertätigkeit“ vermute, solle sie jährlich einen finanziellen ➤ Beitrag leisten. 

Sie bat den Bürgerbeauftragten, die Rechtslage sowie mögliche Optionen, um sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, zu prüfen und ihr zu erläutern. 

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte prüfte zunächst intensiv die bestehende Rechtslage. Er recherchierte zusätzlich zu bereits vorliegenden Gerichtsurteilen zum gleichen Tatbestand. Diese Informationen nutzte der Bürgerbeauftragte als Grundlage für die Erläuterungen und Ausführungen an die Bürgerin:

Der landwirtschaftlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. 

Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar jedoch die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor. 

Damit stellt es aber gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. 

Das Bundessozialgericht und (ihm folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus: 

Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. 

Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe deshalb die – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.

Vereinfacht zusammengefasst heißt das: Bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen besteht eine Vermutung, dass sie auch der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Dies mit der Folge, dass der Nutzungsberechtigte beitragspflichtig ist. 

In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es nun aber unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Anforderungen an die Widerlegung der o.g. Vermutung zu stellen sind. Es geht also um die Frage, was der Nutzungsberechtigte vortragen muss bzw. „wie intensiv“ er darlegen (ggf. sogar: beweisen) muss, dass entgegen der Vermutung doch KEINE forstwirtschaftliche Nutzung stattfindet. 

Hierzu hat das Sozialgericht Altenburg im Jahr 2013 entschieden, dass die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden könne, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat demgegenüber viel geringere Anforderungen an die Widerlegung der o.g. Vermutung gestellt und die Auffassung vertreten, die an Waldeigentum oder sonstige Nutzungsrechte geknüpfte Vermutung des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens sei dann widerlegt, wenn der Betroffene eine forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestreite. Darüber hinaus hat das Gericht in seinem Urteil die Rechtsauffassung geäußert, dass die Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Waldeigentum oder sonstigem Nutzungsrecht an einem bewaldeten Grundstück nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. 

Im Vorfeld hatte sich die Bürgerin bereits mit einer sehr detaillierten Argumentation an die Berufsgenossenschaft gewandt. Diese war jedoch bei ihrer Auffassung geblieben. Der Bürgerbeauftragte regte deshalb als mögliche Option an, den Erhalt eines entsprechenden Bescheides von der Berufsgenossenschaft anzustreben und gegen diesen – bzw. gegen den nächsten Beitragsbescheid – dann vor dem Sozialgericht zu klagen. Dann könnte für den konkreten Einzelfall geklärt werden, ob die ausführlichen Darlegungen der Bürgerin nicht doch gingen, um den vom Gericht geforderten Nachweis zu führen.

Der Bürgerbeauftragte wies die Bürgerin darüber hinaus daraufhin, dass sie die Möglichkeit habe, sich mit einer Beschwerde über die von ihr beschriebene Vorgehensweise der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an das Bundesversicherungsamt zu wenden. 

Das Bundesversicherungsamt in Bonn ist als selbständige Bundesoberbehörde nach dem Bundesversicherungsamtsgesetz errichtet worden und führt u.a. die Aufsicht über bundesunmittelbare Träger und Einrichtungen der Sozialversicherung wie z.B. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (deren Teil die Landwirtschaftliche BG ist). Es ist damit der für dieses konkrete Anliegen richtiger Ansprechpartner.

(Stand: November 2015)

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