Lärm von gewerblichen Kleinbetrieben für die Nachbarn störend
In einer auswärtigen Sprechstunde schilderte ein Bürger seinen Unmut wegen der Lärmbelästigung durch die Klimaanlage eines benachbarten Gewerbebetriebes. Die dort installierte Klimaanlage sei täglich in Betrieb und beeinträchtige ihn erheblich. Er bat den Bürgerbeauftragten zu klären, inwieweit dies überhaupt zulässig sei und ob Maßnahmen zur Lärmminderung möglich seien.
Der Bürgerbeauftragte nahm mit der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Kontakt auf und schilderte das ihm vorgetragene Anliegen. Sofort wurde die vom Bürger beanstandete Lärmbelästigung geprüft und zunächst einmal eine Vorortkontrolle durchgeführt.
Bei dieser stellte sich heraus, dass die Wohnlage des Bürgers und damit auch die des benachbarten Betriebes als ein Mischgebiet zu betrachten und so auch im Flächennutzungsplan der Stadt ausgewiesen war. In Mischgebieten ist laut § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) das Wohnen und der Betrieb dort angesiedelten Gewerbes als gleichberechtigt anzusehen. Laut „Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) sind für Mischgebiete sogenannte Beurteilungspegel als möglichst nicht zu überschreitende Immissionsrichtwerte festgeschrieben. Diese liegen tagsüber bei 60 Dezibel (dB) und nachts (22- 6 Uhr) bei 45 dB.
Der Geschäftsführer der betroffenen Firma wurde durch die Behördenmitarbeiter im Zusammenhang mit der Vorortkontrolle über die Beschwerde des Bürgers informiert. Bei diesem Termin ermöglichte er den Zutritt zu allen Raumklimageräten in den Büroräumen und schaltete diese ein. Eine Überschreitung der o.g. Richtwerte konnten die Behördenmitarbeiter hierbei jedoch nicht feststellen. Allerdings wurde die ausströmende Abluft eines mobilen Klimagerätes, die über ein Schlauchsystem und einem Auslass in der Hauswand zum Grundstück des Betroffenen abgeleitet wird, bei ruhendem Verkehr von den Behördenmitarbeitern vor Ort wahrgenommen. Daher war einzuräumen, dass zu Zeiten ohne weitere Immissionen die Geräusche der ausströmenden Luft durchaus als störend empfunden werden könnten. Deshalb und um den nachbarschaftlichen Konflikt zu schlichten, erklärte sich der Geschäftsführer bereit, Maßnahmen einzuleiten, die diese Geräusche reduzieren bzw. vermeiden. Die Behörde lobte dieses Entgegenkommen, das zu einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung führte.
Der Bürgerbeauftragte zeigte sich mit diesem Lösungsvorschlag einverstanden und übermittelte die entsprechenden Informationen an den Bürger.
(Stand: Februar 2016)