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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

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  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

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  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

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Investitionskostenförderung für privates Kino?

Zwei Bürger berichteten dem Bürgerbeauftragten, sie würden in einer Kleinstadt in Thüringen bereits seit Jahren ein Kino betreiben und hätten nun in einer benachbarten Stadt eine weitere Immobilie erworben, in der ebenfalls ein Kino eingerichtet werden solle.

Allerdings sei der bauliche Zustand des erworbenen Gebäudes so schlecht, dass zunächst umfassende Investitionen nötig seien. Viel habe man bereits mit Eigeninitiative erreicht, allerdings bedürfe es wohl noch rund 500.000 €, um dann tatsächlich ein Kino in diesem Gebäude entstehen lassen zu können. Für den laufenden Kinobetrieb erwarte man Mittel der Filmförderanstalt. Allerdings gebe es von dort keine Fördermittel für Investitionen.

Ausgehend davon fragten die Bürger, ob und wenn ja, von welcher Stelle ggf. öffentliche Förderungen möglich sind.

Lösungsansatz und Ergebnis

Nach entsprechender Recherche konnte der Bürgerbeauftragte in Erfahrung bringen, dass das Land Thüringen Investitionsmaßnahmen in Kinos dem Grunde nach fördert. Mit dieser Investitionsförderung, die konkret über die Thüringer Staatskanzlei erfolgt, wird landesseitig das Zukunftsprogramm Kino der Bundesregierung flankiert. So zielt die Landesförderung darauf ab, Kinos in ganz Thüringen zu stärken und die Sichtbarkeit des kulturell anspruchsvollen Kinofilms in der Fläche zu sichern. Die Förderung erfolgt im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel. Zu der nachgefragten Förderung wurden die Bürger auf die weitergehenden Informationen unter https://thueringen.de/staatskanzlei/medien/medienwirtschaft-und-standortfoerderung hingewiesen und auf eine dahingehende Antragstellung verwiesen, womit das Bürgeranliegen im Sinne der Bürger abgeschlossen werden konnte.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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