Baurechtliche Zulässigkeit eines Erdkellers
Eine Bürgerin hatte sich in einer – sehr außergewöhnlichen – baurechtlichen Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten gewandt:
Ihr Grundstück befand sich im Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, in der ein Teil ihres Grundstücks als Ausgleichsfläche definiert war. Im Zuge der Errichtung ihres Einfamilienhauses war Erdaushub auf dem als Ausgleichsfläche definierten Grundstücksbereich abgelegt und darunter ein kleiner Erdkeller angelegt worden. Nach einer Anzeige durch einen Nachbarn war zwischenzeitlich ein Baustopp verhängt worden. Um die Genehmigungsfähigkeit der Aufschüttung nebst Erdkeller abschließend beurteilen zu können, war die Bürgerin durch das Bauordnungsamt des Landkreises aufgefordert worden, einen Bauantrag zu stellen. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung dieses Antrages wurde ihr im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei und ein ablehnender Bescheid ergehen würde, soweit der Antrag aufrechterhalten werden sollte.
Zu der Begründung der Ablehnung war angeführt worden, dass die Realisierung des beantragten Bauvorhabens im Widerspruch zu den grünordnerischen Festsetzungen der Ergänzungssatzung stehen würde.
In Anbetracht dieser Ausgangslage war die Bürgerin sehr verunsichert, wie hier die rechtliche und für sie belastbare Bewertung ist. Denn gerade weil der Bürgerin vor Ort an einem „friedlichen Miteinander“ gelegen war, wollte sie die mögliche Nutzung unter Beachtung der Festsetzungen der Ergänzungssatzung verbindlich geklärt wissen. Insbesondere war ihr daran gelegen, den auf der strittigen Fläche bereits errichteten Erdkeller einschließlich einer umlaufenden Aufschüttung genehmigt zu bekommen.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Auf einem zeitlich langwierigen Weg konnte der Bürgerbeauftragte unter Einbeziehung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft erreichen, dass die Bürgerin letztlich eine Genehmigung für ihren Erdkeller erhalten hat. Dies zum einen, weil sich bei der näheren Betrachtung herausgestellt hatte, dass sich der Erdkeller noch in dem für eine Bebauung vorgesehenen Bereich befand. Und zum anderen unter Bezugnahme auf die Regelung des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen oder in den Abstandsflächen zulässige Anlagen zugelassen werden können, soweit nicht (ausdrücklich) etwas anderes festgesetzt ist. Da eine entgegenstehende Regelung in der Satzung nicht enthalten war, konnte die Bauaufsichtsbehörde den Erdkeller dann letztlich zulassen.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2023