Kosteninformation zum Wasseranschluss
Eine Bürgerin hatte im Jahr 2018 ein Hausanschluss für die Trinkwasserversorgung legen lassen. Der zuständige Zweckverband hatte ihr die Kosten mit rund 470 € vorveranschlagt. Die Arbeiten waren auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Ende 2019 zugestellte Abrechnungsbescheid aber forderte von der Bürgerin fast den doppelten des vorveranschlagten Betrages. Das konnte die Bürgerin nicht nachvollziehen und legte Widerspruch ein, doch eine Klärung konnte nicht erzielt werden. So fand sich die Bürgerin im Verwaltungsgang zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde wieder und bat den Bürgerbeauftragten um Auskunft und Klärung, welche Handlungsalternativen ihr nun blieben.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Rechtlich gilt: Die von einer Behörde erteilte Kosteninformation ist von einem privatrechtlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden. Erteilt ein Unternehmer, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit einen Kostenvoranschlag, so hat der Vertragspartner besondere Rechte, wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird. Die behördliche Kosteninformation hingegen hat keinerlei verbindlichen Charakter, sondern ist eine reine Serviceleistung.
Im Fall der Bürgerin konnte der Bürgerbeauftragte zudem herausfinden, dass die Differenz zwischen der Kosteninformation und dem letztlich erteilten Bescheid aus nicht vorhersehbaren Umständen rührte: nämlich der schwierigen Bausubstanz vor Ort. Nach dem Aufgraben des Erdreichs fand man deutlich stärkere Wände als erwartet. Ferner waren deutlich mehr Kleinteilematerialien notwendig als angenommen, die vom Zweckverband auch abschließend aufgezählt werden konnten. Mit dieser ihr vom Bürgerbeauftragten gegebenen Aufklärung konnte die Bürgerin die Differenz nachvollziehen und schließlich auch akzeptieren. Sie zog den Widerspruch zurück.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 8/2023