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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
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Schutz eines Bodendenkmals

Die Bewohner eines Ortes, in dem sich Überreste einer mittelalterlichen Befestigungsanlage befinden, hatten sich an den Bürgerbeauftragten gewandt. Die Gemeinde hatte kürzlich zuvor eine Sitzgelegenheit an diesem Bodendenkmal aufgestellt, um Wanderern Möglichkeit zur Rast zu geben. Die Anwohner sahen durch die Bank und ihre Nutzung aber den Denkmalschutz der mittelalterlichen Anlage beeinträchtigt und informierten die untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt. Da diese, nach der Wahrnehmung der Anwohner, über einen längeren Zeitraum jedoch nicht tätig geworden war, baten sie den Bürgerbeauftragten um Unterstützung.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Das Thüringer Denkmalschutzgesetz definiert eine Vielzahl von Sachen, Sachgemeinschaften und Sachteilen als schützenswerte Denkmale. Von Bodendenkmalen spricht man in Bezug auf Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren. Wie alle anderen Denkmale auch sind Bodendenkmale zu erhalten, wobei der Denkmalschutz dafür sorgen soll, dass Denkmale nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder gar zerstört werden.

Im dargestellten Fall nahm der Bürgerbeauftragte direkt Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde auf und bat seinerseits um eine Überprüfung des Sachverhalts. Daraufhin wurde die Behörde tätig und führte einen Ortstermin mit allen einbezogenen Fach- und Vollzugsbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Aufstellen der Sitzgelegenheit in diesem konkreten Fall tatsächlich einen Eingriff in das Bodendenkmal darstellte. Die Gemeinde entfernte die Bank vom Bodendenkmal und stellte sie an anderer Stelle auf.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022

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