Ein bisschen mehr Farbe in der weißen Stadt ...
Eine Bürgerin wollte der Fassade ihres denkmalgeschützten Wohnhauses einen neuen Anstrich verpassen. Sie stellte den hierfür erforderlichen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde und gab dabei auch ihre Wunschfarben an. Der dortige Bearbeiter nahm den Antrag auf und benannte der Bürgerin die Farbnummern der von ihr gewählten Farben. Diese Nummern trug sie in das Antragsformular ein und vermerkte darin auch das Datum des geplanten Beginns der Fassadenarbeiten.
Aufgrund dieses Ablaufs im Amt ging die Bürgerin davon aus, dass ihre beantragten Farben zulässig seien und sie zu dem angegebenen Zeitpunkt auch mit der Ausführung beginnen könne. Also bekam die Hausfassade ca. zwei Wochen nach Antragstellung einen neuen Farbanstrich. Dieser hob sich im Ergebnis jedoch deutlich von dem der umliegenden, in hellen und zurückhaltenden Farbtönen gehaltenen, Häuserfassaden ab.
Bald darauf erhielt die Bürgerin die Aufforderung die Arbeiten an der Fassade umgehend einzustellen, da der Anstrich ohne eine erforderliche Genehmigung erfolgt sei. In einem weiteren Schreiben wurde ihre ursprünglich beantragte Farbgebung abgelehnt und die Bürgerin wurde aufgefordert, den Farbanstrich wieder zu entfernen.
Die Bürgerin, die der Ansicht war, alles richtig gemacht zu haben, und die Fassade auf keinen Fall erneut streichen wollte, wandte sich an den Bürgerbeauftragten und bat diesen um Unterstützung. Sie war der Meinung, mit dem Verhalten des Behördenmitarbeiters bei der Antragstellung sei das Einverständnis mit der von ihr beabsichtigten Umgestaltung bereits erteilt worden.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte stellte bei der Prüfung des Sachverhaltes fest, dass das Haus der Bürgerin Teil eines Denkmalschutzensembles im Innenstadtbereich war. Als solches war es auch ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG).
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) ThürDSchG bedarf jeder, der ein Kulturdenkmal oder Teile davon umgestalten, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern will, der Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde. Das Gesetz enthält in § 14 ThürDSchG genaue Angaben zum Ablauf des förmlichen Erlaubnisverfahrens. So ist der Erlaubnisantrag nach Abs. 1 schriftlich und mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde prüft dann den Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Antragsteller den Eingang des Antrags mit.
Nach § 14 Abs. 3 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der Denkmalfachbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Aus dem Gesetz ergibt sich somit auch, dass die untere Denkmalschutzbehörde über den Antrag der Bürgerin überhaupt erst nach Anhörung der Denkmalfachbehörde hätte entscheiden können. Denkmalfachbehörde in Thüringen ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Dieses muss hiernach zwingend im Genehmigungsverfahren beteiligt werden. Eine Erlaubnis hätte der Bürgerin somit nicht schon gleich bei Antragstellung erteilt werden können.
Das Antragsformular, welches die Bürgerin bei Antragstellung ausgefüllt hatte, enthielt einen gut sichtbaren Verweis auf diese gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit die Bürgerin angab, aus dem Verhalten des Mitarbeiters auf eine erteilte Genehmigung geschlossen zu haben, gilt Folgendes:
Zwar kann grundsätzlich auch eine mündliche Erklärung von Behörden einen wirksamen Verwaltungsakt in Form einer Genehmigung bzw. einer Erlaubnis darstellen. Allerdings muss diese Erklärung dann inhaltlich hinreichend bestimmt sein (vgl. § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Das Erfordernis der Bestimmtheit setzt voraus, dass für den Adressaten nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. § 133 BGB) der Wille der Behörde aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist.
Aus dem von der Bürgerin vorgetragenen Sachverhalt wurde jedoch – auch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten - nicht deutlich, dass der Bearbeiter nach seinem Verhalten klar und unmissverständlich eine Genehmigung des Antrages erteilt hatte oder erteilen wollte. So hatte dieser lediglich die Kennnummern der gewählten Farben benannt, die die Bürgerin sodann selbst in ihrem Antrag vermerkte. Dass damit eine abschließende Bearbeitung ihres Antrages erfolgt war und eine Entscheidung über die Genehmigung getroffen wurde, drängte sich hier nicht auf. Insoweit unterlag die Bürgerin einem Irrtum, der bei genauerer Nachfrage wahrscheinlich hätte vermieden werden können.
Nach Gesamtwürdigung des Sachverhaltes konnte der Bürgerbeauftragte somit im Ergebnis keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der Behörde oder eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen und teilte dies so auch der Bürgerin mit. Diese entschied sich nachfolgend für eine Farbe, die zu guter Letzt auch die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde fand.