Darf ein Bahnunternehmen einfach so Glyphosat auf den Gleisen versprühen?
Eine Bürgerin, die in der Nähe von Bahngleisen, die von einer Kleinbahn genutzt wurden, wohnte, hatte beobachtet, wie auf den Gleisen mit Hilfe einer Maschine Pflanzenschutzmittel versprüht wurden. Dabei glaubte sie gesehen zu haben, dass hierdurch auch angrenzende Gärten dem Mittel ausgesetzt waren. Die Bürgerin vermutete, dass es sich bei dem Mittel um das in den Medien breit diskutierte Glyphosat handelte, und fragte zunächst beim örtlichen Gesundheitsamt nach, ob dies Versprühen rechtens sei. Da sie von dort jedoch nur die kurze Antwort: „na die werden schon wissen, was sie tun“ erhielt, wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten mit der Bitte um Prüfung und Aufklärung.
Accordion
Lösungsansatz und Ergebnis
Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Kulturland) angewendet werden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Pflanzenschutzgesetz (PfISchG) kann die zuständige Behörde jedoch Ausnahmen für die Anwendung zugelassener PSM auch auf Nichtkulturlandflächen genehmigen. Strenge Voraussetzung einer solchen Genehmigung ist es, dass der angestrebte Zweck der Anwendung vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann sowie überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Gleisanlagen gehören zum Nichtkulturland, so dass für die Anwendung von PSM eine Genehmigung erforderlich ist. Für Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständige Genehmigungsbehörde. Für die privat betriebene Thüringer Kleinbahn das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR). Dieses bat der Bürgerbeauftragte um Prüfung, ob der Betreiber der Bahn hier auch die erforderliche Genehmigung für die Anwendung von glyphosathaltigen PSM im Bereich der Gleisanlagen des Wohnortes der Bürgerin hatte.
Das TLLLR bestätigte im Ergebnis das Vorliegen einer Genehmigung und klärte ausführlich über Voraussetzungen der Erteilung und dieser folgende Kontrollmechanismen auf:
Zuständig für die Instandhaltung der Gleisanlagen sowie die Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber der Bahn. Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht ist die regelmäßige Beseitigung des Vegetationsaufwuchses auf dem Gleisbett, um die Festigkeit desselben dauerhaft zu gewährleisten. Dies ist nach dem derzeit technischen Stand nur unter Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) möglich.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt zur Beurteilung der Auswirkungen des beantragten PSM-Einsatzes auf Mensch und Umwelt die Beteiligung der unteren Wasser- und Naturschutzbehörden der betroffenen Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Erst nach einer vorherigen Ortsbesichtigung durch die Mitarbeiter des TLLLR sowie unter Abwägung der Stellungnahmen der beteiligten Umweltbehörden wurde hier im Fall eine Genehmigung erteilt. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung wurde zudem nicht ausnahmslos entsprochen. Auf zahlreichen Teilabschnitten wurde zum Schutz von Mensch und Umwelt der Einsatz von PSM vollständig verboten. In den restlichen Abschnitten war der Einsatz von PSM nur unter Auflagen zur Einhaltung der „Guten fachlichen Praxis" sowie anderen gesetzlichen Bestimmungen möglich. So war es beispielsweise nicht gestattet, PSM bei einer Windgeschwindigkeit von über 3 m/s auszubringen.
Die Bewertung eines jeden Antrags auf Ausbringung von PSM auf Nichtkulturland erfolgt auch auf Grundlage der sog. Glyphosatminimierungsstrategie des Freistaates Thüringen, die im Glyphosaterlass des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Infrastruktur (TMIL) vom 04.01.2017 sowie den dazugehörigen Leitfäden und Leitlinien des Landes umgesetzt ist. Demzufolge ist der Einsatz glyphosathaltiger PSM auf Nichtkulturlandflächen grundsätzlich nicht bzw. nur in Ausnahmefällen möglich und ist dann auf ein Minimum zu begrenzen. Da es für die Bekämpfung eines Vegetationsaufwuchses auf einem Gleisbett keine Alternativverfahren gibt, besteht derzeit nach Aussage des TLLLR nur die Möglichkeit diesen mit chemischen PSM zu beseitigen.
In Abwägung mit der vor Ort vorgefundenen Vegetation muss dabei ein solches PSM ausgewählt werden, welches vom Wirkungsspektrum den Pflanzenaufwuchs beseitigen kann. Weiterhin muss bei der Auswahl der PSM berücksichtigt werden, dass diese auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften die Bahnanlagen nicht beschädigen. So können beispielsweise die als „umweltverträglich" geltenden pelargonsäurehaltigen PSM auf Grund ihrer Korrosionseigenschaften nicht eingesetzt werden. Im Abwägungsprozess aller vorgefundenen Tatbestände blieb hier nur noch die Möglichkeit, dem Antrag auf Einsatz glyphosathaltiger Mittel stattzugeben.
Auch nach Erhalt der Genehmigung erfolgt eine Kontrolle der Anwendung. So müssen die Genehmigungsinhaber, bevor sie eine PSM-Anwendung durchführen, dies dem TLLLR mitteilen. Bei der Ausbringung erfolgt eine Anwendungskontrolle zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der im Bescheid definierten Auflagen und Bedingungen (Einhaltung der vorgegeben Aufwandmenge an PSM, Messung der Windgeschwindigkeiten und Temperaturen etc.). Unabhängig davon führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TLLLR weitere stichprobenartige Kontrollen durch. Damit konnte von Seiten des TLLLR gewährleistet werden, dass es bei der Ausbringung von PSM in der Ortslage der Bürgerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zugegangen war. Auswirkungen auf naheliegende Gärten konnte das TLLLR nach der Überprüfung auch ausschließen.
Der Bürgerbeauftragte teilte dieses Ergebnis der Bürgerin mit und wies darauf hin, dass gemäß § 9 PflSchG Verwender von PSM selbst auch über entsprechende Sachkundenachweise verfügen müssen. So soll sichergestellt werden, dass der Verwender die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachgewiesen hat, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, um PSM bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden.