Bauamt zu Kompromisslösung im Sinne der Bürgerin bereit
Eine Bürgerin versorgt in ihrer Freizeit vier Pferde, die im Sommer problemlos auf verschiedenen Flächen weiden können. Im Winter jedoch fehlt für die Tiere ein dauerhaft geeigneter Ort zum Unterstellen. Als Provisorium für den Winter ließ die Bürgerin auf einer gepachteten Fläche, auf der bereits ein alter Verschlag steht, einen weiteren Unterstand für die Pferde bauen. Dieser befand sich jedoch im sog. „bauplanungsrechtlichen Außenbereich“ nach § 35 BauGB. Dieser ist, so will es der Gesetzgeber, grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Deshalb verlangte das zuständige Bauamt den sofortigen Abriss beider Unterstände.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Die Bürgerin bat den Bürgerbeauftragten um Unterstützung, um zumindest vorerst eine Duldung der baulichen Anlagen bis zum Frühjahr zu erreichen. Der Bürgerbeauftragte hat sich daraufhin sofort mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Verbindung gesetzt. Die Behörde signalisierte Offenheit für Kompromisslösungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten. Man erhoffe sich aber auch ein Stück weit Entgegenkommen seitens der Bürgerin. In dem Gespräch konnte der Bürgerbeauftragte erreichen, dass die Behörde eine übergangsweise Duldung für eine angemessene Zeit gewähren würde unter der Voraussetzung, dass die Bürgerin eine Beseitigung des Unterstandes bis zu einem festen Termin verbindlich schriftlich zusagt. Der Bürgerbeauftragte informierte die Bürgerin schriftlich über dieses Ergebnis und empfahl ihr, diese Entscheidung zu überdenken und den Vorschlag anzunehmen. Bei Ablehnung könne das Amt wegen der eindeutig baurechtswidrigen Lage den sofortigen Abriss der Unterstände verfügen.
In diesem Fall konnte der Bürgerbeauftragte zwischen der Behörde und der Bürgerin vermitteln und gemeinsam mit dem Amt eine Kompromisslösung erarbeiten, die im Blick auf den nahenden Winter dem Tierschutz, der Bürgerin und dem bauordnungsrechtlichen Anliegen diente.
(Stand: März 2015)