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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Wunschkureinrichtung mit Unterstützung des Bürgerbeauftragten

Eine Bürgerin hatte von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sprich eine Kur, bewilligt bekommen. Als Kureinrichtung wurde eine Fachklinik in Thüringen benannt. Jedoch wollte die Bürgerin gern in eine andere Einrichtung. Deshalb machte sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch und beantragte einen Wechsel der Kurklinik. Der Antrag wurde mit dem Hinweis, dass die DRV mit der gewünschten Klinik keinen Vertrag abgeschlossen hätte, abgelehnt. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI dürfe der Rentenversicherungsträger nur die Einrichtung auswählen, die er selbst betreibe oder mit der ein Vertrag nach § 21 SGB IX bestehe. Daraufhin machte sich die Bürgerin auf der Webseite der DRV kundig und fand dort, unter der Bezeichnung „Einrichtungsauswahlliste Heilbehandlung“, eine Auflistung von Kurkliniken und Rehabilitationseinrichtungen, die, im Auftrag der DRV, Kuren durchführten.

Aus dieser Liste wählte sich die Bürgerin daraufhin zwei Einrichtungen aus und wiederholte ihren Antrag auf einen Wechsel der Kureinrichtung gegenüber der Rentenversicherung.

Zu ihrer Verwunderung erhielt sie eine Woche später jedoch abermals die Mitteilung der Rentenversicherung, dass zwischen der DRV und diesen Kliniken auch kein Vertrag bestünde. Da dies für die Bürgerin nicht nachvollziehbar war – schließlich hatte sie extra nur Einrichtungen gewählt, die auf der von der DRV veröffentlichten Liste standen – bat sie die DRV um nochmalige Prüfung ihrer Wunscheinrichtungen.

Gleichzeitig wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten mit der Bitte um Unterstützung ihres Anliegens, in der Kurklinik ihrer Wahl die medizinische Rehabilitation durchführen zu können.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte konnte auch nicht nachvollziehen, warum die Bürgerin ihre Kur nicht in einer der beiden von ihr benannten Kliniken durchführen konnte, obwohl diese nachweislich in der „Einrichtungsauswahlliste Heilbehandlung“ der DRV aufgeführt waren.

Da der Beginn der Kur unmittelbar bevorstand und ein Wechsel nach Beginn der Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr möglich gewesen wäre, war Eile geboten. Der Bürgerbeauftragte wandte sich deshalb unverzüglich an die Rentenversicherung und bat diese um Erklärung des Vorganges sowie um eine erneute Prüfung unter Beachtung des Wunsch- und auch Wahlrechts der Bürgerin. Denn gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX soll bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen (…) berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden.

Nachdem der Bürgerbeauftragte den Rentenversicherungsträger wiederholt auf die Dringlichkeit des Anliegens hingewiesen hatte, teilte dieser dem Bürgerbeauftragten ca. 2 Wochen später mit, dass nunmehr, nach erneuter Prüfung, dem Widerspruch der Bürgerin abgeholfen werde könne und sie in der von ihr gewünschten Kurklinik, die sich auch auf der Einrichtungsauswahlliste befunden hatte, ihren Kuraufenthalt antreten könne.

Die Bürgerin war hocherfreut und bedankte sich beim Bürgerbeauftragten: „Das ist ein Traum. Ich habe nicht daran geglaubt, dass es zu diesem Ergebnis kommen könne!“ Was die DRV schlussendlich bewogen hatte, die von der Versicherten ausgewählte Einrichtung abzulehnen, obwohl diese auf ihrer eigenen Auswahlliste verzeichnet war, konnte nicht aufgeklärt werden.

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