Sozialversicherungspflicht ehrenamtlicher Bürgermeister
Ein Bürger, der sich in seiner Gemeinde als ehrenamtlicher Ortschaftsbürgermeister engagierte, bat den Bürgerbeauftragten um Prüfung, ob die Aufwandsentschädigung, die er für diese Tätigkeit erhielt, der Sozialversicherungspflicht unterlag. Seine Krankenkasse hatte diese Entschädigung bei der Berechnung der Beiträge für seine freiwillige Krankenversicherung als Arbeitsentgelt aus nicht geringfügiger Beschäftigung angerechnet. Diese Entscheidung der Krankenkasse stand nach seiner Wahrnehmung nach im Gegensatz zu der Auskunft, die er vom Thüringer Gemeinde- und Städtebund erhalten hatte. Auf der Suche nach Klarheit wandte er sich an den Bürgerbeauftragten.
Accordion
Lösungsansatz und Ergebnis
Ob eine Person sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist, richtet sich u.a. nach der Art der Beschäftigung. Allgemein gilt: Besteht ein Angestellten-Verhältnis liegt in der Regel eine Sozialversicherungspflicht vor. Besteht demgegenüber eine Selbstständigkeit, kann diese Tätigkeit sozialversicherungsfrei sein. Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, lässt sich z.B. anhand der Kriterien des Arbeitsortes, der Weisungsbindung oder der Art des Einkommens bestimmen (vgl. §§ 7 bis 13 SGB IV).
Die Frage, ob und wie ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Diese Unklarheit führte daher in der Vergangenheit zu zahlreichen Streitfällen vor den Sozialgerichten. Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 22. Februar 1996 fest, dass Ehrenbeamte dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt stehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängige Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandentschädigung erhalten.
In Thüringen wurde die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister zunächst grundsätzlich nicht als sozialversicherungspflichtig angesehen, weil ein ehrenamtlicher Bürgermeister, soweit die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, keine über die Repräsentationspflichten hinausgehenden Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies galt ganz besonders auch für die Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister.
In seinem Urteil vom 21. Januar 2006 bekräftigte das Bundessozialgericht dann seine Entscheidung von 1996 und betonte, dass die Frage, ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben, verpflichtet ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen sei.
Aufgrund dieser Feststellung des Bundessozialgerichtes, welches dennoch von einer generellen Sozialversicherungspflicht ausging, sah sich der Thüringer Verordnungsgeber veranlasst, die Höchstsätze für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten unter Berücksichtigung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge anzupassen. Aber auch nach Anpassung der Aufwandsentschädigung vertrat man in Thüringen, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, weiterhin die Ansicht, dass für Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister keine Sozialversicherungspflicht besteht, da sie überwiegend keine Verwaltungsfunktionen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausübten.
Mit Urteil vom 16.08.2017 (Az: B 12 KR 14/16 R) entwickelte das Bundessozialgericht seine bisher aufgestellten Grundsätze bezüglich der Frage der Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung fort. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen demnach regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. Zudem sei ehrenamtliche Tätigkeit auch nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhalte ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und die Unentgeltlichkeit.
Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes damit zwar, dass ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen mit ihrer Aufwandsentschädigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie in erster Linie ideelle Zwecke verfolgen und keine Erwerbsabsicht haben. Das gilt auch, wenn sie in ihrem Amt neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dies kann jedoch im Einzelfall anders sein, wenn die Betroffenen konkret in die Abläufe der Gemeindeverwaltung eingebunden sind und dabei auch Weisungen unterliegen. In diesem Fall muss auch geprüft werden, ob die erhaltenen Aufwandsentschädigungen so hoch bemessen sind, dass sie wie eine Vergütung für eine Erwerbstätigkeit wirken (s.a. BSG Urteil v. 27.04.2021, B 12 R 8/20 R).
Damit war für den Bürgerbeauftragten klar: Es verbietet sich eine allgemeine und pauschale Bewertung der Frage, ob ein ehrenamtlicher (Ortschafts-) Bürgermeister generell der Sozialversicherungspflicht unterfällt. Vielmehr ist dies ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen.
Daher wies der Bürgerbeauftragte den Bürger auf die Möglichkeit hin, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV beantragen zu können. Das Verfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. In einem abschließenden Bescheid wird dem Antragsteller dann mitgeteilt, ob er sozialversicherungsfrei bzw. -pflichtig ist. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Eine Klage ist anschließend ebenfalls möglich.
Weitere Informationen zur Antragstellung sind hier zu finden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.