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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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SGB II-Leistungen für Auszubildende: Gesetzesänderung ermöglicht finanzielle Unterstützung für den Ausbildungsstart

Raus aus dem Elternhaus und ab in die eigenen vier Wände – für viele Auszubildende ist dies ein großer Schritt in die Selbständigkeit. Doch was tun, wenn das Ausbildungsgehalt zu gering ist, um davon alle Kosten zu decken?

In diesem Zusammenhang wandte sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten, da sie finanzielle Unterstützung für den Ausbildungsstart ihrer Tochter suchte. Sie klagte dabei über die Untätigkeit der Behörden. Hintergrund war ein geplanter Umzug ihrer 16-jährigen Tochter, deren Ausbildungsplatz sich zu weit weg von zu Hause befand, um von dort die Arbeitsstelle erreichen zu können, sodass sie auf eine Wohnung am Arbeitsort angewiesen war.

Eine geeignete Unterkunft hatte die Bürgerin bereits im Auge. Zum Abschluss des Mietvertrages benötige die Bürgerin jedoch zunächst ein Darlehen, um die Mietkaution begleichen zu können, sowie finanzielle Unterstützung für die Erstausstattung der eigenen vier Wände. Da die Bürgerin selbst im Hartz IV-Bezug stand, konnte sie ihre Tochter nicht finanziell unterstützen und beantragte deshalb beim Jobcenter entsprechende Leistungen für ihre Tochter.

Dabei stellte sich der Bürgerin eine enorme Hürde: Keiner fühlte sich zuständig. Die Bürgerin schilderte, dass das Jobcenter eine Bewilligung der Leistungen zunächst pauschal abgelehnt habe. Stattdessen habe man sie an das Sozialamt verwiesen, welches aber für solche Fälle auch nicht zuständig war. Dann wurde die Bürgerin mit ihren Anträgen an das Jobcenter am geplanten neuen Wohnort weitergeleitet. Bisher hatte sie jedoch keine Bewilligung erhalten.

Nach dieser Odyssee wandte sich die Bürgerin an den Bürgerbeauftragten. Sie bat um Hilfe bei der Klärung, ob und von welcher Stelle ihre Tochter die gewünschten Leistungen erhalten könne. Denn die Zeit drängte. Nicht nur, dass die gewünschte Wohnung sonst anderweitig vergeben werde, sondern es drohte letztendlich auch der Verlust der Lehrstelle.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte nahm Kontakt zu den Jobcentern sowohl am derzeitigen Wohnort als auch am geplanten neuen Wohnort auf, um zunächst die Zuständigkeitsfrage zu klären.

Bei weiteren Nachforschungen des Bürgerbeauftragten stellte sich heraus, dass die Anträge, die die Bürgerin beim bisher für sie und ihre Tochter örtlich zuständigen Jobcenter eingereicht hatte, in der Zwischenzeit zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an das Jobcenter am geplanten neuen Wohnort weitergeleitet worden waren. Dies hatte einige Zeit in Anspruch genommen. Jedoch konnte auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten auch aufgeklärt werden, dass die Anträge bereits in Bearbeitung waren.

Das Jobcenter musste hier nun zunächst prüfen, ob die Tochter überhaupt leistungsberechtigt1 nach dem SGB II war. Ausschlaggebend dafür ist, ob eine sogenannte Hilfebedürftigkeit2 vorliegt.

Für Auszubildende war es nach der bisherigen Rechtslage jedoch nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Zum 1. August 2016 ist hierzu aber eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die Auszubildende besser stellt als bisher. Durch die Neuregelung sollte die Aufnahme von Ausbildungen erleichtert werden. Nunmehr haben mehrere Gruppen, die bisher von einem teilweisen Leistungsausschluss betroffen waren – darunter auch Auszubildende in Berufsausbildung – die Möglichkeit, normale aufstockende SGB II-Leistungen zu beziehen.

Diese Neuregelung kam nun auch der Bürgerin zugute. Unter Anwendung der neuen Gesetzeslage konnte den Anträgen der Bürgerin letztlich entsprochen werden. Allgemein ergab sich für ihre Tochter ein aufstockender SGB II-Anspruch, da deren Ausbildungsgehalt nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Folge konnte der Tochter auch die erforderliche Mietkaution in Form eines Darlehens gewährt werden. Und auch eine finanzielle Unterstützung für die Erstausstattung der Wohnung wurde ihr in Aussicht gestellt.

Nachdem das Darlehen für Mietkaution zugesagt wurde, konnte nun endlich auch der Mietvertrag unterschrieben und die Wohnung bezogen werden. Die Bürgerin war überaus glücklich, dass ihrer Tochter – nicht zuletzt auch durch das Tätigwerden des Bürgerbeauftragten – nun endlich der Weg in den Ausbildungsstart geebnet war.

Dieses Fallbeispiel spiegelt eine Situation wider, in der sich Bürger plötzlich befinden können, nämlich, dass sich zunächst keine Behörde zuständig fühlt. Wie in vielen ähnlich gelagerten Fällen konnte der Bürgerbeauftragte hier effektiv zur Klärung beitragen.

(Stand November 2016)

___________________________________________________

1 § 7 Abs. 1 SGB II (Leistungsberechtigte): Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

   1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

   2. erwerbsfähig sind,

   3. hilfebedürftig sind und

   4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

 

2 § 9 Abs. 1 SGB II (Hilfebedürftigkeit): Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

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