Skip to main content
print-header
  • Wäsche auf Wäscheständer

    Übergangsregelung zur Nachbarschaftshilfe gilt unbefristet fort!

    Foto: w.r.Wagner/pixelio.de
  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Mario Voigt überreicht Dr. Herzberg einen Blumenstrauß im Plenarsaal des Thüringer Landtags

    Verabschiedung von Dr. Kurt Herzberg aus dem Amt des Thüringer Bürgerbeauftragten

    Foto: Christian Fischer
  • Spielzeugbus

    Fall des Monats: Warten auf den Schulbus – kostenpflichtige Betreuungszeit?

    Foto: Sommaruga Fabio/pixelio.de
  • Windkraftanlagen in der Ferne auf einem Hügel

    Windparks – Unsicherheiten und Aufklärungsbedarfe

    Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de
  • Nudeln mit Tomatensoße auf einem Teller

    Mittagessen in der Schule ohne Aufsichtspflicht und Versicherung?

    Foto: Klaus Steves/pixelio.de
  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser Onlineformular auf dieser Webseite.
zurück zur Auswahl

Merkwürdigkeiten bei der Krankenkasse: Student zweifelt Richtigkeit seiner Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung an – zu Recht!

Mit Ende des 14. Fachsemesters oder mit dem Ende des Semesters, in das der 30. Geburtstag fällt, endet die studentische Krankenversicherung. Studenten, die das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich dann grundsätzlich freiwillig versichern. Ist absehbar, dass diese Grenze demnächst überschritten wird, sollten sich Studierende von ihrer Krankenkasse beraten lassen, wie es dann weitergehen kann.

Im konkreten Fall wandte sich der Vater eines Studenten an den Bürgerbeauftragten. Er teilte mit, dass eine Weiterversicherung seines Sohnes als Student in Anbetracht der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V  nicht mehr möglich sei.  Für den Fall, dass er sich als Student freiwillig weiter versichern wolle, müsse sich sein Sohn laut Krankenkasse zu seinen monatlichen Einkünften erklären. Dies hatte der junge Mann auch getan, in der er der Krankenkasse das maßgebliche Formular ausgefüllt vorlegte und sich dies per Eingangsstempel auch quittieren ließ. Dennoch erhielt er wenig später ein Schreiben seiner Krankenkasse, in dem behauptet wurde, er habe auf die Bitte, sein Einkommen nachzuweisen, nicht reagiert. Hierauf stützte die Krankenkasse sodann die Annahme, die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen des Studenten lägen über der ➤ Beitragsbemessungsgrenze. In der Beitragsberechnung wurde der ➤ Beitrag dann „aus der Beitragsbemessungsgrenze“ berechnet. Vater und Sohn hinterfragten deshalb die Richtigkeit dieser Berechnung kritisch und baten den Bürgerbeauftragten, sie bei der Aufklärung des Sachverhaltes dieses irritierenden Sachverhaltes zu unterstützen.

Accordion

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte setzte sich umgehend mit der Krankenkasse in Verbindung und konfrontierte sie mit ihrer nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen Vorgehensweise. Die Krankenkasse prüfte den Sachverhalt und teilte mit, dass die maßgebliche Einkommenserklärung des Studenten eingegangen sei. Diese werde nun zur Beitragsbemessung zu Grunde gelegt, der Student werde wie bisher weiter versichert. Der Bescheid, in dem der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet worden sei, werde zurückgenommen. Dem ➤ Widerspruch werde dadurch abgeholfen. Eine Erklärung für ihr merkwürdiges Vorgehen lieferte die Krankenkasse jedoch nicht.

Der Bürger freute sich sehr über dieses Ergebnis und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine schnelle und unbürokratische Hilfe.

(Stand: Januar 2016)

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Weg zum Bürgerbeauftragten