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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

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  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

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Hohe Heizkosten und SGB II: Jobcenter berücksichtigt Einzelfallumstände

Die ➤ Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 

Zu den tatsächlichen Aufwendungen für Mietwohnungen zählen die Nettokaltmiete, die monatlichen Betriebskosten und die Heizkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum setzen sich aus den mit dem Wohneigentum verbundenen Belastungen zusammen. Das können z.B. Grundsteuern, Gebäudeversicherung, Müll- und Fäkalienabfuhr sein.

Die tatsächlichen Heizkosten werden übernommen, soweit diese angemessen sind, bestimmt § 22 Abs. 1 SGB II. Sie sind dann angemessen, wenn die Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten für eine vergleichbare Wohnung nicht überschreiten. Wenn die tatsächlichen Heizkosten den errechneten angemessenen Grenzwert überschreiten, können die Heizkosten lediglich in angemessener Höhe übernommen werden. Die Differenz ist vom Leistungsbezieher selbst aufzubringen.

Im vorliegenden Fall erreichte den Bürgerbeauftragten ein schriftliches Hilfeersuchen einer allein erziehenden Mutter. „Wir befinden uns in einer schlimmen Situation, vielleicht können Sie mir und meinem Sohn helfen“. So übernehme das ➤ Jobcenter im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr die tatsächlich anfallenden Heizkosten, sondern nur noch die errechneten angemessenen Heizkosten. Die erhebliche Differenz habe sie deshalb selbst tragen müssen. Gleichzeitig sei sie zur Senkung der Heizkosten aufgefordert worden. 

Dies sei aber nicht ohne weiteres möglich, denn – so schilderte die Bürgerin weiter –sie habe aufgrund einer schweren Erkrankung einen erhöhten Wärmebedarf, was wiederrum auch die hohen Heizkosten erkläre. Dies habe sie mittels Widerspruch auch bereits dem Jobcenter mitgeteilt. 

Zu der Entscheidung des Jobcenters hinsichtlich ihres ➤ Widerspruchs lägen ihr aber bisher keine Erkenntnisse vor, weswegen sie den Bürgerbeauftragten um dringende Unterstützung bitte. 

Der Bürgerbeauftragte nahm mit dem zuständigen Jobcenter Kontakt auf. Kurze Zeit später teilte dies mit, dass mittlerweile ein Änderungsbescheid bezüglich der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an die Bürgerin ergangen sei. Danach würden die tatsächlichen anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen. Man habe bei der Prüfung des Widerspruchs auf die besonderen Umstände dieses Falls, den schlechten Gesundheitszustand der Bürgerin, abgestellt. Der Bürgerbeauftragte leitete diese positive Nachricht an die Bürgerin weiter, die über die Entscheidung sehr erleichtert war.

(Stand: Juli 2016)

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