Energetische Gebäudesanierungen wirken sich auf die Höhe der KdU aus
Eine Bürgerin bezog ➤ ALG II-Leistungen. Diese beinhalten auch die angemessenen ➤ Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Das ➤ Jobcenter machte nun geltend, dass die Wohnung der Bürgerin zu teuer geworden sei und die Miete die Höchstgrenze für die Kosten angemessenen Wohnraums überschreite. Deshalb könne die Miete nun nicht mehr voll übernommen werden. Die Bürgerin möge sich eine billigere Wohnung suchen. Dem hielt die Bürgerin entgegen, dass zwar die Grundmiete für ihre Wohnung gestiegen sei. Dies gehe aber darauf zurück, dass am Gebäude energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, so dass umgekehrt die Heizkosten gesunken seien und nun sogar deutlich unter den vorgegebenen Höchstgrenzen lägen. Dies habe zur Folge, dass die Summe aller Kostenbestandteile niedriger sei, als die Summe der Höchstgrenzen, die vom Jobcenter benannt worden waren. Die Bürgerin machte dem Bürgerbeauftragten gegenüber deutlich, dass sie überhaupt nicht verstehen könne, weshalb sie sich eine in der Summe teurere Wohnung suchen solle. Zudem sei sie gesundheitlich eingeschränkt und mache sich große Sorgen im Hinblick auf einen eventuell notwendig werdenden Umzug.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Mit dieser nachvollziehbaren Argumentation bat der Bürgerbeauftragte das zuständige Jobcenter um Prüfung, ob nicht doch die für die Wohnung insgesamt anfallenden Kosten Grundlage der zu gewährenden Leistungen sein könnten. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bürgerin überhaupt keinen Einfluss auf die Sanierungsmaßnahmen hatte und eben infolge der energetischen Sanierung niedrigere Heizkosten zu erwarten seien.
Nach Ansicht des Jobcenters müssten aber die Bruttokaltmiete und die Angemessenheit der Heizkosten getrennt betrachtet werden. Dies führe im Fall der Bürgerin dazu, dass zwar die Heizkosten angemessen seien, die Bruttokaltmiete aber unangemessen sei. Nach Ansicht des Jobcenters fehle es an einem Bruttowarmmietenkonzept, das genau solche Fälle regeln könnte. Dieses wäre zwar nach § 22 b Abs. 1 Satz 3 SGB II zulässig. Das Land Thüringen habe jedoch bisher keine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es kommunalen Trägern erlaube, eine entsprechende Satzung zu erlassen.
Mit diesem Zwischenergebnis zeigte sich der Bürgerbeauftragte jedoch nicht zufrieden und bat deshalb das zuständige Ministerium um rechtsaufsichtliche Prüfung einer Ermessensentscheidung. Außerdem wies er auf die – vom Jobcenter angeführte – bislang fehlende gesetzliche Grundlage hin und erfragte, wann diese zu erwarten sei. Dabei betonte der Bürgerbeauftragte, dass sich die Problematik der energetischen Sanierung und deren Auswirkungen auf die Höhe der KdU zukünftig verstärkt stellen werde. Das Ministerium wiederum delegierte die Prüfung an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Dieses machte in seiner Rückäußerung deutlich, dass zwar im vorliegenden Fall die Nettokaltmiete die Angemessenheitsgrenze überschreite, allerdings § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II dem Jobcenter einen Ermessensspielraum eröffne. Es sei die Aufgabe des Jobcenters, im Vorfeld einer Aufforderung zur Kostensenkung nicht nur die konkret-individuellen einmaligen Bedarfe wie z.B. Erstausstattung von Küchengeräten oder die Beauftragung eines Umzugsunternehmen zu bedenken, sondern auch die Entwicklung aller laufenden Leistungen – im konkreten Fall der Heizkosten – zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall würden die Betriebskostenabrechnungen der Bürgerin einen erheblichen Puffer ausweisen. Daher sei es wahrscheinlich, dass die Kosten der Unterkunft (= Miete + Heizkosten) trotz höherer Kaltmiete wenn überhaupt nur geringfügig steigen würden. Zudem zeige der Blick auf den Wohnungsmarkt, dass im derzeitigen Wohnumfeld der Bürgerin aktuell keine wirklich günstigere Wohnung verfügbar sei. Zudem sei hier der Gesundheitszustand der Bürgerin zu berücksichtigen:
Das Interesse der öffentlichen Hand an einer zeitnahen Kostenminderung falle hier gegenüber dem Interesse der Bürgerin am Verbleib im bisherigen sozialen Umfeld geringer ins Gewicht. Die Forderung nach einem Umzug wegen der hier nur geringfügigen Überschreitung der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung sei daher im Ergebnis unverhältnismäßig.
Das Jobcenter gab daher dem ➤ Widerspruch der Bürgerin im Einzelfall statt. Eine Absenkung der Leistungsgewährung für die Kosten der Unterkunft erfolgte vorliegend nicht, so dass dem Anliegen der Bürgerin vollumfänglich entsprochen werden konnte.
(Stand: Dezember 2015)