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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

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  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
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    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

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  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

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    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
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    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
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Beitragspflicht einer ausländischen Rente zur Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Bürgerin, die eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung erhielt und in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherte war, bezog gleichzeitig auch eine Altersrente aus Litauen. Bezüglich dieser litauischen Rente erhielt sie eines Tages die Aufforderung ihrer deutschen Krankenversicherung, auch für diese Rente zukünftig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.

Gegen die Entscheidung der Krankenkasse legte die Bürgerin Widerspruch ein und wandte sich ratsuchend an den Bürgerbeauftragten. Sie empfand die Forderung der Krankenkasse als ungerecht, da von Seiten des litauischen Staates, der für alle litauischen Rentner diese Beiträge übernimmt, bereits Beiträge für die Krankenversicherung bezahlt wurden.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte prüfte den Sachverhalt und informierte die Bürgerin sodann über die geltende Rechtslage.

Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werden die Mittel der Krankenversicherung u. a. durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 S. 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen.

Bei in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 S. 1 SGB V der Beitragsbemessung folgende Einnahmen zugrunde gelegt:

1. der Zahlbetrag der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung,

2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

3. das Arbeitseinkommen.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V entsprechend.

Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten als Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Mit Wirkung vom 01.07.2011 wurde § 228 Abs. 1 folgender Satz hinzugefügt: „Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden“ (vgl. Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011). Mit dieser Regelung werden pflichtversicherte Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt.

Bei der ausländischen Rente muss es sich dabei um eine der deutschen Rente vergleichbare Rente handeln. § 228 Abs. 1 S 2 SGB V stellt somit eine gesetzliche Äquivalenzregel dar, die für Zwecke der Bestimmung beitragspflichtiger Einnahmen bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern den Tatbestand einer aus dem Ausland bezogenen Rente demjenigen einer inländischen Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung gleichstellt. Das Bundessozialgericht bejaht eine Vergleichbarkeit dann, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt.

Dies war bei der ausländischen Rente der Bürgerin der Fall. Ihre Rente wurde ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt und sollte dazu beitragen, den Lebensunterhalt der Rentnerin zu sichern. Im Ergebnis war daher die litauische Rente mit der deutschen Altersrente vergleichbar. Somit unterlag auch diese Rente der Krankenkassenbeitragspflicht gemäß § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V und konnte grundsätzlich bei der Beitragsbemessung mitberücksichtigt werden.

Der Bürgerbeauftragte wies die Bürgerin allerdings noch auf die Möglichkeit hin, in Litauen für die litauische Rente eine Freistellung von den Krankenversicherungsbeiträgen zu beantragen, soweit hier Beiträge zur Sozialversicherung geleistet wurden. Er riet ihr daher, sich mit dem litauischen Rententräger in Verbindung zu setzen und den entsprechenden Beitragsbescheid der deutschen Krankenversicherung vorzulegen. Im Ergebnis würde dann auch die litauische Rente nicht doppelt mit Sozialabgaben belastet.

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