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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
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Auswirkungen der Mütterrente auf die Gesamtrente

Eine Bürgerin äußerte während einer Bürgersprechstunde ihren Unmut gegenüber dem Bürgerbeauftragten. Sie sagte, dass mit Erhöhung ihrer ➤ Altersrente durch die Anrechnung von ➤ Kindererziehungszeiten, der sog.
➤ Mütterrente, Abzüge bei ihrer Witwenrente einhergingen. Sie sei davon überzeugt, dass sie nunmehr mit Inkrafttreten der Mütterrente weniger Gesamtrente zur Verfügung habe.

Nach der Sichtung aller Rentenunterlagen durch den Bürgerbeauftragten konnte die Annahme der Bürgerin, über weniger Gesamtrente zu verfügen, entkräftet werden. Der Bürgerbeauftragte begründete dies gegenüber der Bürgerin in seinen Erläuterungen:

Die Mütterrente soll die soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben, verbessern. Die Mütterrente ist keine ‚eigene‘ Rente, sondern Bestandteil der Altersrente. Der Bezug der Mütterrente hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Witwenrente. Denn auf Hinterbliebenenrente wird das Einkommen des Rentenempfängers angerechnet. Als Einkommen in diesem Sinne gilt die Altersrente. Wird der festgesetzte Freibetrag (755,30 Euro alte Bundesländer und 696,70 Euro neue Bundesländer) überschritten, wird der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Diese kann dadurch gemindert werden, muss aber nicht. Zu diesem Sachverhalt stellte der Bürgerbeauftragte der Bürgerin ein Informationsblatt der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.

Die Tatsache, dass sich durch den Bezug der Mütterrente gegebenenfalls die Witwenrente verringert, heißt aber nicht, dass sich damit auch der gesamte Rentenbetrag vermindert. Dies macht auch der geschilderte Fall deutlich: In einer Rechnung schlüsselte der Bürgerbeauftragte der Bürgerin alle Zahlen aus den vorliegenden Unterlagen auf. Im Ergebnis konnte er ihr verdeutlichen, dass sie insgesamt über mehr Rente verfüge, ihre Annahme folglich also nicht zutreffe.

Transparenz, Aufschlüsselung und Sachverhaltserläuterung haben hier zu Aufklärung der Bürgerin beigetragen.

(Stand: Mai 2015)

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