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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Wenn die Zahlung des Rundfunkbeitrages existenzbedrohend werden kann

Nach der Scheidung seiner Frau blieben einem unterhaltspflichtigen berufstätigen Bürger gerade einmal 400 Euro zum Leben. Davon solle er nun auch noch den ➤ Rundfunkbeitrag zahlen, obwohl er gar keine Rundfunkgeräte besitzt. Da aber mit der (im Beitrag oben beschriebenen) Reform des Rundfunkbeitrags, dieser nun wohnungsbezogen erhoben wird, müssen auch Bürger, die keine Rundfunkgeräte besitzen, den Beitrag zahlen. „Soll ich nun meine Wohnung kündigen, wenn kein Geld für die Zahlung des Rundfunkbeitrages bleibt?“ Hilfesuchend wandte sich der Bürger mit dem Schreiben an den Bürgerbeauftragten. 

 

Lösungsansatz und Ergebnis

Im Verlauf der Bearbeitung wurde zunächst die finanzielle Situation gemeinsam mit dem Bürger näher betrachtet, weil zu prüfen war, ob ein eventueller Anspruch auf Leistungen des SGB II (so genannte Hartz IV-Leistungen) bestehen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Betroffene von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wäre. Weil der Bürger aber im Rahmen seiner Scheidung vermögensrechtliche Vereinbarungen mit seiner Ex-Frau getroffen hatte, kamen SGB II-Leistungen –und somit auch eine Rundfunkbeitragsbefreiung – nicht in Betracht. Gleichzeitig hatten die noch offenen Beitragsforderungen aufgrund der ab Januar 2013 rückwirkenden Zahlungspflicht eine beträchtliche Höhe erreicht. 

Im Gespräch machte der Bürger deutlich, dass er seiner Pflicht nachkommen wolle, derzeit aber keine Möglichkeit sehe, insbesondere die aufgelaufenen Rückstände zu zahlen. Eine Stundung der Beiträge bis 2017 würde ihm helfen, da zu diesem Zeitpunkt seine Unterhaltsverpflichtungen enden würden und er über mehr Einkommen verfügen könne.

Durch die Vermittlung des Bürgerbeauftragten beim ➤ Beitragsservice konnte eine Stundung der aufgelaufenen Beitragsforderungen längstens für zwei Jahre erreicht werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die laufenden Forderungen fristgerecht entrichtet werden. Danach wolle sich der Beitragsservice mit dem Bürger auf eine Ratenzahlung einigen. Dieses Ergebnis war für den Bürger eine große Hilfe.

(Stand: März 2015)

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