Skip to main content
print-header
  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser neues Onlineformular.
zurück zur Auswahl

Stichtag im Beitragsservice-Schreiben irritierte Bürgerin

Eine Bürgerin wandte sich verunsichert an den Bürgerbeauftragten mit einem Schreiben des ➤ Beitragsservices von ARD, ZDF und DeutschlandRadio (ehemals GEZ). Aus dem Schreiben ging hervor, dass sie „seit 01/2013“ unter der im Brief angegebenen Adresse wohne. Die Bürgerin lebe aber bereits weitaus länger unter dieser Anschrift. Weiterhin konnte die Bürgerin keinen Zusammenhang zwischen ihrer Wohnung und der Tatsache, dass sie „Fernsehgebühren“ zahlen solle, erkennen.

 

Accordion

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte bestätigte die tatsächlich unglückliche Formulierung in dem Schreiben. Er erläuterte ihr die grundlegenden Veränderungen, die sich mit der Novellierung des Rundfunkbeitragsgesetzes ergeben hatten: 

Bis Ende 2012 wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch Rundfunkgebühren finanziert. Die Gebührenpflicht richtete sich danach, ob jemand ein Fernsehgerät und/oder Radio besaß oder nicht. Zum 1. Januar 2013 wurde diese Finanzierung auf den Rundfunkbeitrag umgestellt. Dieser wird nun jedoch nicht mehr geräte- sondern wohnungsbezogen erhoben. 

Der Hintergrund dieser Entscheidung der Länderparlamente ist, dass der Empfang von Fernsehen und Radio nicht mehr an solche Geräte gebunden ist, sondern zum Beispiel über Internet, Smartphone usw. genutzt werden kann, ohne ein TV- oder Radiogerät zu besitzen. Als neue „Bezugsgröße“ wurde daher die Wohnung definiert. Das heißt, dass für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, unabhängig davon, ob sich dort Rundfunkempfangsgeräte befinden oder nicht. 

Vor diesem Hintergrund führte der Beitragsservice einen Abgleich zwischen denjenigen, die schon als zahlungsverpflichtet gemeldet waren, und den Meldedaten der Einwohnermeldeämter durch. Für den Beitragsservice maßgeblich ist also die Wohn- und Meldesituation, wie sie zum Januar 2013 bestand. Deswegen nannte der Beitragsservice in seinem Schreiben dieses Datum, und zwar unabhängig davon, ob jemand ggf. schon länger unter der gleichen Adresse wohnt.

(Stand: März 2015)

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Weg zum Bürgerbeauftragten