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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Stichtag im Beitragsservice-Schreiben irritierte Bürgerin

Eine Bürgerin wandte sich verunsichert an den Bürgerbeauftragten mit einem Schreiben des ➤ Beitragsservices von ARD, ZDF und DeutschlandRadio (ehemals GEZ). Aus dem Schreiben ging hervor, dass sie „seit 01/2013“ unter der im Brief angegebenen Adresse wohne. Die Bürgerin lebe aber bereits weitaus länger unter dieser Anschrift. Weiterhin konnte die Bürgerin keinen Zusammenhang zwischen ihrer Wohnung und der Tatsache, dass sie „Fernsehgebühren“ zahlen solle, erkennen.

 

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte bestätigte die tatsächlich unglückliche Formulierung in dem Schreiben. Er erläuterte ihr die grundlegenden Veränderungen, die sich mit der Novellierung des Rundfunkbeitragsgesetzes ergeben hatten: 

Bis Ende 2012 wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch Rundfunkgebühren finanziert. Die Gebührenpflicht richtete sich danach, ob jemand ein Fernsehgerät und/oder Radio besaß oder nicht. Zum 1. Januar 2013 wurde diese Finanzierung auf den Rundfunkbeitrag umgestellt. Dieser wird nun jedoch nicht mehr geräte- sondern wohnungsbezogen erhoben. 

Der Hintergrund dieser Entscheidung der Länderparlamente ist, dass der Empfang von Fernsehen und Radio nicht mehr an solche Geräte gebunden ist, sondern zum Beispiel über Internet, Smartphone usw. genutzt werden kann, ohne ein TV- oder Radiogerät zu besitzen. Als neue „Bezugsgröße“ wurde daher die Wohnung definiert. Das heißt, dass für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, unabhängig davon, ob sich dort Rundfunkempfangsgeräte befinden oder nicht. 

Vor diesem Hintergrund führte der Beitragsservice einen Abgleich zwischen denjenigen, die schon als zahlungsverpflichtet gemeldet waren, und den Meldedaten der Einwohnermeldeämter durch. Für den Beitragsservice maßgeblich ist also die Wohn- und Meldesituation, wie sie zum Januar 2013 bestand. Deswegen nannte der Beitragsservice in seinem Schreiben dieses Datum, und zwar unabhängig davon, ob jemand ggf. schon länger unter der gleichen Adresse wohnt.

(Stand: März 2015)

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