Wunsch- und Wahlrecht bei einer medizinischen Rehabilitation

Ein Bürger berichtete davon, in Folge eines schweren Sturzes unter einem chronischen Schmerzsyndrom (CRPS) zu leiden. Auf Anraten der behandelnden Orthopäden beantragte er daher eine medizinische Rehabilitation und machte gleichzeitig von seinem Wunsch- und Wahlrecht bzgl. der Reha-Einrichtung Gebrauch: Er suchte sich eine auf CRPS spezialisierte Klinik aus. Mit der Klinik nahm er im Vorfeld auch schon Kontakt auf. Dabei wurde er auf eine mögliche Wartezeit von 2-3 Monaten hingewiesen.
Der Rentenversicherungsträger bewilligte den Antrag zeitnah, lehnte allerdings die Wunschklinik der langen Wartezeit wegen ab und schlug vier andere orthopädische Kliniken vor, die aber keine Spezialisierung auf CRPS hatten.
Hiergegen legte der Bürger Widerspruch ein und wies nochmals auf sein Wunsch- und Wahlrecht hin. Dem Widerspruch wurde dann zwar durch Änderung der Rehabilitationseinrichtung entsprochen. Allerdings wurde nun auch diesmal nicht die Wunscheinrichtung bewilligt, sondern eine allgemeine orthopädische Einrichtung, welche aus Sicht des Bürgers nicht geeignet war. Also legte er erneut Widerspruch ein.
Da der Bürger in der Sache selbst längere Zeit keinen Sachfortschritt erzielen konnte, wandte er sich mit der Bitte um Unterstützung an den Bürgerbeauftragten.
Lösungsansatz und Ergebnis
Im Rahmen der Bearbeitung des Anliegens nahm der Bürgerbeauftragte mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger Kontakt auf und bat zum einen um eine Information zum Bearbeitungsstand des Widerspruchs und zum anderen um Prüfung, warum vorliegend dem Wunsch- und Wahlrecht des Bürgers nicht entsprochen werden konnte.
Dieses Recht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Buch 9 (SGB IX), wonach bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen (…) den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden solle.
Die Rentenversicherung prüfte daraufhin den Fall. Hier stellte sich zunächst heraus, dass der Rentenversicherungsträger für die Wunscheinrichtung wegen der dortigen langen Wartezeiten einen Sperrvermerk notiert hatte. Im Rahmen der direkten Kontaktaufnahme des Rentenversicherungsträgers und der Wunscheinrichtung konnte sodann aber geklärt werden, dass für den vorliegenden Fall – aufgrund der speziellen Erkrankung – die allgemeinen Wartezeiten nicht greifen. Im Ergebnis dessen konnte dem Widerspruch voll abgeholfen werden: der Bürger erhielt den Bescheid über die Bewilligung der Wunscheinrichtung wenig später.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2025