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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

    Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

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Plötzlich kein Krankenversicherungsschutz mehr!

Ein Bürger fiel aus allen Wolken, als er eines Tages die Ankündigung seiner Krankenkasse erhielt, dass sein Krankenversicherungsschutz aufgehoben werde und sämtliche Hilfsmittel (der Bürger war unter anderem auf ein Beatmungsgerät angewiesen) nunmehr zeitnah abgeholt werden würden. Auch das Pflegegeld sollte gestrichen werden.

Was war geschehen? Der Bürger, der seit einem Unfall schwerbehindert war, stammte aus einem europäischen Nachbarland (EU-Bürger) und lebte seit über 8 Jahren in Thüringen. Seit dieser Zeit war er freiwillig krankenversichert. Die Krankenkasse hatte aber nunmehr den Versicherungsvertrag gekündigt mit der Begründung, dass er sich jetzt wieder in seinem Herkunftsland versichern müsse, „so seien die Europäischen Gesetze“. Eine Reise ins Herkunftsland, um dort die Angelegenheit regeln zu können, war dem Bürger aufgrund seines Gesundheitszustandes aber nicht möglich. Zwar hatte er sich zwischenzeitlich anwaltlichen Rat geholt, allerdings waren die Bemühungen der Rechtsanwältin über Monate hinweg erfolglos geblieben. Der Bürger, der sich nicht mehr anders zu helfen wusste, bat daher über seine Betreuerin den Bürgerbeauftragten um Unterstützung.

 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte riet dem Bürger, zunächst Widerspruch gegen die Kündigung des Versicherungsvertrags und gegen die Abholung der Hilfsmittel einzulegen. Er selbst wandte sich dann unter Schilderung der besonders prekären Situation des Bürgers, der dringend auf Hilfsmittel und Medikamente angewiesen war, an die Krankenkasse. Wie sich herausstellte, hatte es bei Abschluss der freiwilligen Krankenversicherung Unklarheiten gegeben, die der Krankenkasse bei einer internen Prüfung aber jetzt erst aufgefallen waren und die den Schluss nahelegten, dass die Versicherung aufgrund von über- und zwischenstaatlichen Regelungen im Herkunftsland hätte abgeschlossen werden müssen. Der zuständige Fachbereich der Krankenkasse hatte sich bezüglich einer weiteren Aufklärung zwar bereits mit dem ausländischen Versicherungsträger in Verbindung gesetzt. Leider sei von diesem jedoch über Monate hinweg keine Rückmeldung erfolgt, so dass die Krankenkasse die Entscheidung getroffen hatte, den Versicherungsvertrag unter Hinweis auf die Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht (VO (EG) 883/04) zu beenden.

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten erfolgte seitens der Krankenkasse aber die Zusage, die Krankenversicherung des Bürgers bis zur weiteren Klärung der Versicherung im Herkunftsland zunächst weiter zu verlängern und den Bescheid über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses aufzuheben. Für den Bürger war damit die unmittelbare Gefahr des Entzugs von für ihn lebensnotwendigen Hilfsmitteln und Medikamenten gebannt und die Zeit größter Unsicherheit und Angst vorbei. Einige Zeit später teilte der Bürger mit, dass seitens der Krankenversicherung des Herkunftslandes die Unklarheiten geklärt werden konnten und die deutsche Krankenkasse das Versicherungsverhältnis fortführt. Für die Unterstützung des Bürgerbeauftragten bedankte sich der Bürger herzlich.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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