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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

    Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

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Energiepauschale auch bei Krankengeldbezug?

„Bekomme ich die Energiepreispauschale auch wenn ich statt Lohn Krankengeld beziehe?“ Mit dieser Frage hatte sich ein Bürger hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Zu seinem Anliegen schilderte der Mann, dass er sich in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinde, jedoch seit über einem halben Jahr krankgeschrieben sei. Aktuell erhalte er kein Arbeitsentgelt, sondern Krankengeld, welches von seiner Krankenkasse direkt an ihn ausgezahlt werde.

Der aktuellen Presseberichterstattung hatte er entnommen, dass die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“ genannt) von 300 Euro diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten soll, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Vor diesem Hintergrund war er sehr verunsichert, ob auch an ihn - trotz des Krankengeldbezuges - die EPP ausgezahlt wird.

 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte konnte ihm hier schnell Auskunft geben: Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, wenn der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein erstes Dienstverhältnis vorliegt. Denn auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen, da lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns unterbrochen ist.

Der Bürger bedankte sich für die schnelle Auskunft.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

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