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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Kein Notruf mehr von selten genutztem Handy?

Viele Bürger haben ein Mobiltelefon ohne feste Vertragsbindung mit einer sog. Prepaid-SIM-Karte, entweder weil sie wenig telefonieren oder das Gerät nur für den Notfall haben möchten. Was aber, wenn der Notruf dann, wenn es darauf ankommt, nicht funktioniert? „Das kann doch nicht sein?!“ empörte sich ein Bürger gegenüber dem Bürgerbeauftragten. „Dürfen Prepaid-Karten von Wenigtelefonierern gesperrt werden, so dass kein Notruf möglich ist?“ wollte er deshalb vom Bürgerbeauftragten wissen. 

Ganz so liegen die Dinge nicht, konnte der Bürgerbeauftragte beruhigen. Denn bei der angesprochenen Thematik ist zu unterscheiden zwischen 

  • einer technisch aktivierten, betriebsbereiten SIM-Karte (auf der ggf. kein Guthaben mehr vorhanden oder die wegen Zahlungsverzuges für abgehende kostenpflichtige Verbindungen gesperrt sein kann) und
  • einer technisch deaktivierten, nicht betriebsbereiten SIM-Karte (= Aufhebung des Telefon-anschlusses).

Bis zum 30. Juni 2009 waren Notrufe von Mobiltelefonen auch dann möglich, wenn die im Telefon befindliche SIM-Karte technisch deaktiviert, der Telefonanschluss also aufgehoben war.

Seit dem 1. Juli 2009 sind Notrufe von Mobiltelefonen jedoch nur noch mit einer aktivierten SIM-Karte (= bestehendem Telefonanschluss) zulässig. Die SIM-Karte braucht kein Guthaben aufzuweisen bzw. kann wegen Zahlungsverzuges für abgehende kostenpflichtige Verbindungen gesperrt sein; wichtig ist nur, dass sie technisch aktiviert ist. 

Hintergrund dieser Veränderung ist der Umstand, dass die betriebsbereite SIM-Karte eine eindeutige Identifikation des Karteninhabers ermöglicht und somit Missbräuchen der Notruffunktion entgegenwirkt und deren Verfolgung und Ahndung erleichtert. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 8 Nr. 1 der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV).

Ob die SIM-Karte technisch aktiviert oder deaktiviert ist, der Telefonanschluss mit zugeordneter Nummer also besteht oder nicht besteht, ergibt sich aus dem mit dem Mobilfunkanbieter abgeschlossenen Vertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) des Mobilfunkanbieters. Diese sehen vor, dass der Mobilfunkanbieter dem Kunden den Mobilfunkvertrag kündigen und die Prepaid-Karte (= SIM-Karte) deaktivieren kann, wenn der Kunde die Karte nicht oder nicht in bestimmtem Umfang nutzt. Die Mobilfunkanbieter rechtfertigen diese Vorgehensweise damit, dass sie auch für solche Karten, die faktisch gar nicht genutzt werden, einen kostenverursachenden Verwaltungsaufwand haben und die der jeweiligen Karte zugeordnete Rufnummer "besetzt/vergeben" ist, obwohl sie tatsächlich gar nicht genutzt wird.

Bis zu einer Kündigung des Vertrages und der damit im weiteren Verlauf verbundenen Deaktivierung der SIM-Karte vergeht jedoch – je nach Mobilfunkanbieter – eine erhebliche Zeit. Ferner muss der Mobilfunkanbieter dem Kunden die Kündigung bzw. Deaktivierung der Karte mitteilen, so dass der Kunde von der Inaktiv-Setzung der Karte nicht „von heute auf morgen“ überrascht wird, sondern sich darauf einrichten kann.

Die Deaktivierung der SIM-Karte (= Aufhebung des Telefonanschlusses) nach einer gewissen Zeit ist also eine Kompromisslösung, die die Belange von Mobilfunkanbieter und Kunden miteinander in Einklang zu bringen versucht. Einer Deaktivierung der SIM-Karte kann man aber begegnen. Die hierbei zu beachtenden Fristen, Benachrichtigungswege (Email, telefonisch, per SMS) und Möglichkeiten, die Sperrung zu verhindern, variieren jedoch je nach Mobilfunkanbieter. Daher ist man gut beraten, auf das „Kleingedruckte“ zu achten.

Es bleibt aber dabei: Ein Notruf kann also auch im Fall einer Sperrung der Mobilfunkkarte für abgehende, kostenpflichtige Verbindungen oder bei einem fehlenden Guthaben auf einer Prepaid-Mobilfunkkarte getätigt werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine technisch aktive, betriebsbereite SIM-Karte. Ist der Aufbau einer Notrufverbindung über den eigenen Mobilfunknetzbetreiber nicht möglich, erfolgt die Herstellung der Verbindung über ein anderes Mobilfunknetz. Rechtliche Grundlagen hierfür sind § 108 des Telekommunikationsgesetzes und die NotrufV. 

(Stand: März 2015)

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