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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Verfassungsfeindliche Webseiten und Beiträge

Ein Bürger hatte in einem Internetforum Beiträge von Forenmitgliedern gelesen, von denen er glaubte, dass diese in ihren Aussagen Verstöße gegen Rechtsnormen darstellten. Er bat den Bürgerbeauftragten um Information, an welcher Stelle er diese gegebenenfalls verfassungsfeindlichen „Posts“ melden könne. 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Möglicherweise strafrechtlich relevante Äußerungen in sozialen Netzwerken oder auch Foren können zunächst an die Betreiber der jeweiligen Webseite bzw. der Foren direkt gemeldet werden. Den Betreibern selbst obliegen dann bestimmte Pflichten im Umgang mit solchen Posts.

Mit dem 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, kurz: Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), reagierte der Gesetzgeber auf die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter. Mit dem Gesetz werden Anbietern von sozialen Netzwerken im Anwendungsbereich des NetzDG bestimmte Pflichten auferlegt: so u.a. bestimmte Berichtspflichten und das Einrichten eines Beschwerdemanagements. Im Rahmen des Beschwerdemanagements geht es im Kern darum, dass Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG nach Kenntnis und Prüfung zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

So sind Betreiber dieser Webseiten dazu verpflichtet, "offensichtlich rechtswidrige Inhalte" binnen 24 Stunden zu löschen, für weniger eindeutige Fälle beträgt die Löschungsfrist eine Woche. Zwar droht dem Netzwerk keine Strafe für einzelne, versehentlich falsch bewertete Inhalte. Kommt der Betreiber jedoch über einen längeren Zeitraum seinen Pflichten aus dem NetzDG nur mangelhaft nach, drohen Bußgelder.

Strafrechtlich relevante Beiträge wie Morddrohungen oder volksverhetzende Inhalte müssen Betreiber von Online-Plattformen aber auch zentral bei einer vom Bundeskriminalamt hierfür eingerichteten Stelle melden. Über die Webseite des BKA erreicht man die Meldestelle „respekt!“ (www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/MeldestelleHetzeImInternet/meldestelle_node.html), die Hinweise auf strafrechtlich relevante Äußerungen entgegennimmt und prüft. Beiträge, die den Tatbestand der Volksverhetzung, Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllen, leitet diese Meldestelle dann an die jeweiligen Plattformbetreiber mit der Aufforderung zur Löschung weiter. Fälle der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) werden von der Meldestelle zur strafrechtlichen Verfolgung angezeigt.

Bezüglich von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten (z.B. verfassungsfeindliche Symbole oder Parolen), aber auch Internet-Posts können Nutzer daneben auch selbst direkt Strafanzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft stellen.

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