„Knöllchen“ nach mobilem Halteverbot – wie rechtzeitig müssen die Schilder aufgestellt werden?
Jeder Autofahrer kennt das: Man sucht einen Parkplatz und wie aus dem Nichts stehen plötzlich mobile Halteverbotsschilder – z. B. aufgrund von Veranstaltungen oder Transporten – an Straßen, wo zuvor noch Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen. Nicht selten fragen sich die Verkehrsteilnehmer, seit wann die Schilder dort stehen und ob das Halteverbot auch rechtzeitig angekündigt wurde. Gerade diese zeitweisen Halteverbote sorgen bei den Verkehrsteilnehmern für Verdruss, wenn sie bei Nichtbeachtung ein „Knöllchen“ nach sich ziehen.
Den Bürgerbeauftragten erreichte in diesem Zusammenhang das Anliegen eines Bürgers, der eine Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten hatte, weil sein Auto in einem kurzfristig als Park- bzw. Halteverbot ausgeschilderten Bereich gestanden habe. Als der Bürger sein Fahrzeug abgestellt hatte, war aber nach seiner Überzeugung kein Parkverbot in diesem Bereich sichtbar gewesen. Der Bürger vermutete daher, dass das entsprechende Schild erst nach Abstellen des Fahrzeugs aufgestellt worden sei. „Und dann kann es doch wohl nicht sein, dass für die Nichtbeachtung bestraft zu werden!“ empörte er sich. Daher bat er den Bürgerbeauftragten um Aufklärung, zu welchem Zeitpunkt die Halte- bzw. Parkverbotsschilder tatsächlich aufgestellt worden waren.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Der Bürgerbeauftragte setzte sich mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Verbindung. Diese teilte mit, dass für den in Frage stehenden Zeitraum eine gültige verkehrsrechtliche Anordnung vorgelegen habe. Dementsprechend seien die mobilen Halteverbotsschilder bereits fünf Tage vor dem in Frage stehenden Parkverstoß aufgestellt worden. Doch war das rechtzeitig, um den Parkverstoß ahnden zu können?
Das Halteverbot nach Verkehrszeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Es wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der StVO durch Aufstellen des Verkehrszeichens.
Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt jedoch nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Vielmehr gilt der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz: Verkehrszeichen müssen so aufgestellt und angebracht sein, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann. Ist ein Verkehrsschild in dieser Weise aufgestellt, so entfaltet es seine Wirkung gegenüber jedem, der von der Regelung betroffen ist, und zwar gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 06.04.2016, Az.: 3 C 10/15).
Zur erforderlichen sog. Vorlaufzeit bei der Veränderung von Halt- oder Parkregelungen durch mobile Verkehrsschilder hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95) bereits 1996 entschieden: „Der Verkehrsteilnehmer muss jedoch mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist. Bei einer solchen „Vorlaufzeit“ ist es nicht unverhältnismäßig, also nicht von Verfassungs wegen verboten, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens statt der Allgemeinheit demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Kraftfahrzeug hat und Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsrechtslage treffen kann.“
Eine abstrakte Festlegung der Vorlaufzeit für die Ankündigung von mobilen Halteverbotszeichen ist dabei jedoch problematisch. Maßgebend sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. In der Praxis wird überwiegend eine Vorlaufzeit von drei Tagen angenommen.
Im Falle des Bürgers wurde damit die von der Rechtsprechung entwickelte Vorlauffrist von drei Werktagen eingehalten. Als das Fahrzeug des Bürgers abgestellt wurde, waren nach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde die entsprechenden Verkehrszeichen bereits deutlich sichtbar aufgestellt gewesen. Wenn dies auch keine für den Bürger positive Auskunft bedeutete, so trug das Tätigwerden des Bürgerbeauftragten zumindest zur Aufklärung der Situation bei.