Antrag auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage – manchmal lange Bearbeitungszeiten
Die Aufhebung der Wohnsitzauflage für ausländische Mitbürger ist ein Thema, mit dem immer wieder Betroffene beim Bürgerbeauftragten vorsprechen. Zum einen bitten sie dann um Information und Erläuterung zum gesetzlichen Hintergrund, zum anderen aber auch um Unterstützung bei konkreten Problemen.
So berichtete eine ausländische Bürgerin von ihrem Plan, mit ihrem Sohn in ein anderes Bundesland umziehen zu wollen. Der Sohn hatte dort einen Studienplatz erhalten und die Großeltern, die bereits dort lebten, brauchten aufgrund von Erkrankung dringend die Unterstützung der Tochter. Auch eine Arbeitsmöglichkeit würde sich ihr in dem anderen Bundesland eröffnen. Die Bürgerin beantragte daher die Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der zuständigen Ausländerbehörde an ihrem Wohnort, aber die Bearbeitung des Antrags zog sich, auch aufgrund der erforderlichen Zustimmung der sog. aufnehmenden Kommune, hin. Von dort wurde der Bürgerin mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Zustimmung zur Aufnahme im neuen Bundesland mehrere Monate (!) in Anspruch nehmen könne. Währenddessen fing bereits das Studium an und warteten die Großeltern auf Hilfe…
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Grundsätzlich haben Geflüchtete die ersten drei Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in dem Land zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Gesetzlich geregelt ist dies in § 12 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
„Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist.“
Diese Wohnsitzverpflichtung kann u.a. dann aufgehoben werden, wenn der Ausländer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt, ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht oder auch zur Vermeidung einer Härte (§ 12a Abs. 5 AufenthG).
Da der Bürgerbeauftragte diese Voraussetzungen gegeben sah, wandte er sich an die Ausländerbehörde der aufnehmenden Kommune. Er schilderte die besondere Dringlichkeit des Anliegens der Bürgerin und bat um Prüfung, ob in diesem besonderen Fall eine zügigere Bearbeitung erfolgen könne. Nur ein paar Tage später meldete sich die Bürgerin beim Bürgerbeauftragten. Sie teilte mit, dass die Zustimmung erteilt worden sei, die Wohnsitzauflag aufgehoben wurde und der Umzug erfolgen könne. Sie bedankte sich wortreich für die Unterstützung, die das Verfahren tatsächlich hatte beschleunigen können.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2024