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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

    Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

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Schadensersatz von Gemeinde ?

Ein Bürger war mit seinem Fahrzeug auf einer Landesstraße verunglückt und dabei zu Schaden gekommen. Den Grund für das Abrutschen seines Fahrzeugs von der Straße sah der Bürger in einer unzureichenden Wartung durch den zuständigen Straßenbaulastträger. Diesen machte er zum einen für den schlechten Straßenbelag und zum anderen für ein verstopftes Abwassersystem verantwortlich. Der Bürger beabsichtigte daher, gegenüber dem Straßenbaulastträger, einer Gemeinde, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da er sich selbst dazu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sah, bat er den Bürgerbeauftragten um Hilfe bei der Geltendmachung dieser Ansprüche.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz hat der Bürgerbeauftragte die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger im Umgang mit der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen. Der Bürgerbeauftragte ist daher ausschließlich für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten zuständig und es ist ihm nicht erlaubt, in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Da Schadensersatzansprüche vor den sog. ordentlichen, d.h. Zivilgerichten geltend gemacht werden, hatte der Bürgerbeauftragte daher keine Befugnis, wie vom Bürger erwartet, tätig zu werden.

Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger aber über die Möglichkeiten der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. So wird Rechtssuchenden, die die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, denen keine andere Möglichkeit für eine zumutbare Hilfe zur Verfügung steht und deren Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren Beratungshilfe gewährt, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG). Führt eine außergerichtliche Rechtsverfolgung dann nicht zum Erfolg, kann Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt werden. Damit wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von Vermögen und Einkommen, einen Zugang zum Recht und zur Rechtsverfolgung haben.

Ergänzend zu dieser Information bat der Bürgerbeauftragte den Straßenbaulastträger um Überprüfung des als gefährlich in Rede stehenden Straßenabschnitts, was auch umgehend zugesichert wurde.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022

 

 

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