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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Entstehen mir Kosten, wenn ich eine Betreuung beim Amtsgericht habe?

Ein Bürger schilderte dem Bürgerbeauftragten, die „Jahresbetreuungsgebühren des Amtsgerichts“ seien von einem Jahr zum nächsten um mehr als 100 Prozent angestiegen. Hierfür erbat er eine hinreichende Erklärung. Wie es schien, war der Bürger selbst Betreuter und nun von gestiegenen Gebührenforderungen betroffen. 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte informierte ihn darüber, dass mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der späteren Entscheidung des Betreuungsgerichts in der Regel tatsächlich auch Kosten für den Betroffenen selbst verbunden seien. 

Ein Teil dieser Kosten sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Für das Tätigwerden des Betreuungsgerichts in Betreuungsverfahren kann das Gericht jährliche Gebühren erheben. Die Gebühren werden erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit Erlass des Beschlusses) und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Vorschriften zur Regulierung dieser Kosten waren bis vor einiger Zeit in der Kostenordnung (KostO) enthalten. 

Am 1. August 2013 ist jedoch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde auch die Rechtsgrundlage für die Gerichtsgebühren bei Betreuungen geändert. Damit verbunden sind – im Vergleich zur früheren Rechtslage – erhöhte Gerichtsgebühren für vermögende Betreute. 

Die Gerichtskosten in Betreuungssachen sind jetzt im Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG – geregelt (§§ 8, 23 Nr. 1); die konkreten Kosten finden sich im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Im Vergleich zur früheren Rechtslage gleich geblieben ist der dem Betreuten zugutekommende Vermögensfreibetrag von 25.000 Euro (bislang § 92 KostO, jetzt Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Dieser wird bei der Gebührenberechnung also nicht mit eingerechnet.

Wird der Vermögensfreibetrag jedoch überschritten, sind die Gerichtsgebühren jetzt nach der neuen Rechtslage erheblich höher als früher: Die Jahres-Mindestgebühr ist von 50 Euro auf 200 Euro gestiegen, die Jahres-Höchstgebühr bei reiner Personensorge wurde von 200 Euro auf 300 Euro angehoben und die Jahresgebühren haben sich – wie der Bürger geschildert hatte – tatsächlich verdoppelt: Pro angefangene 5.000 Euro, um die das Vermögen des Betreuten den Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt, werden nun 10 Euro statt 5 Euro fällig.

Mit diesen Erläuterungen und zusätzlichen, von der Bundesnotarkammer bereitgestellten Informationen konnte der Bürgerbeauftragte dem Bürger seine Frage beantworten. 

(Stand: Oktober 2016)

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