Verkehrsunfall mit Folgen – Muss man einen Feuerwehreinsatz bezahlen?
Die Feuerwehr hilft bei Bränden und in sonstigen Notlagen. Doch nicht immer ist diese Hilfe kostenlos. In manchen Fällen muss der Bürger den Einsatz selbst bezahlen.
So erging es auch einer Bürgerin, die mit einer Kostenforderung für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen eines Verkehrsunfalles konfrontiert wurde. Da sie diese nicht nachvollziehen konnte, wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten.
Hintergrund dessen war ein Verkehrsunfall, den der Sohn der Bürgerin verursacht hatte. Ein Dritter setzte dabei einen Notruf ab. Durch die Rettungsleitstelle wurde daraufhin auch die Feuerwehr angefordert, die mit mehreren Einsatzfahrzeugen und voller Mannschaftsstärke ausrückte. In der Folge wurde die Bürgerin als Halterin des Unfall verursachenden Fahrzeugs für die Kosten des Feuerwehreinsatzes zur Kasse gebeten.
Die Bürgerin jedoch hielt den Einsatz aufgrund des geringen Ausmaßes des Unfalls für unangemessen. Denn aus ihrer Sicht war der Feuerwehreinsatz in diesem Umfang nicht erforderlich. Weder hätten die Unfallbeteiligten aus dem Fahrzeug geborgen werden müssen, noch habe das Unfallfahrzeug den fließenden Verkehr behindert oder die Fahrbahn verunreinigt. Entsprechende Argumente hatte die Bürgerin auch im Rahmen einer Anhörung vor Erlass des Kostenbescheides vorgetragen.
„Keine meiner Angaben wurde auch nur im Geringsten beachtet. (…) in diesem Fall fühle ich mich willkürlich behandelt und in gewissem Maße hilflos.“, schrieb sie deshalb an den Bürgerbeauftragten.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Der Bürgerbeauftragte hielt die Kostenforderung jedoch ebenfalls für berechtigt und erläuterte der Bürgerin daher die Sach- und Rechtslage folgendermaßen:
Während ein Ausrücken der Feuerwehr bei Bränden grundsätzlich gebührenfrei ist, wird die Kostentragung für einen Einsatz im Rahmen eines Verkehrsunfalls in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Bundesländer geregelt.
Auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) kann der Aufgabenträger Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Die Höhe richtet sich dabei nach der jeweiligen Gebührensatzung der Gemeinde. Ob und inwieweit diese Kosten von einer Versicherung der Unfallbeteiligten übernommen werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zwar mögen die von der Bürgerin im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Einwände aus der „ex post-Sicht“, also nach dem Geschehen, als berechtigt erscheinen. Diese Situation einer nachträglichen Beurteilungsmöglichkeit ist jedoch eine grundlegend andere als diejenige, in der sich der jeweilige Einsatzleiter zum Zeitpunkt der Alarmierung (sog. „ex ante-Sicht") befindet. Ein Notruf zur Alarmierung von Einsatzkräften, der in aller Regel durch Laien erfolgt, lässt meistens keinen vollumfänglich richtigen Schluss auf die tatsächliche Lage am Einsatzort zu. Hinsichtlich der infolge eines Notrufes dann ausgelösten Maßnahmen ist – zumal es sich um den Bereich der Gefahrenabwehr handelt – zu bedenken, dass die Rettungskräfte zur Beseitigung von Störungen und zur Abwendung von Gefahren schnell tätig werden müssen, ohne zu jenem Zeitpunkt ausführlich prüfen zu können, welchen Aufwand der jeweilige Einsatz dann vor Ort tatsächlich erfordert.
Ob und welche mit Kosten verbundenen Maßnahmen die Feuerwehr zur Hilfeleistung bei einem Unglücksfall ergreift, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (sog. Einschätzungsprärogative), wobei insbesondere auch bei Unfallgeschehen im Straßenverkehr aus Gründen der Zeitersparnis eher sofort eine hinreichende Zahl an Kräften mobilisiert wird, statt später am Einsatzort noch weitere Unterstützung nachalarmieren zu müssen.
Deshalb geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in solchen Fällen auch davon aus, dass eine rückwirkende Betrachtungsweise auf die Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehr-Maßnahme keinen Einfluss mehr haben kann, wenn aus der vorangehenden Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Lage in vertretbarer Weise eingeschätzt und danach die zu ergreifende Maßnahme ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist.
Erweist sich ein Feuerwehreinsatz nach den Gegebenheiten „vor Ort“ im Nachhinein allerdings ausnahmsweise als offensichtlich überdimensioniert, so kann nach der Rechtsprechung – auch wenn die Rechtmäßigkeit der Einsatzentscheidung als solche davon unberührt bleibt – auf Kostenebene durchaus eine Reduzierung geboten sein. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im Interesse des Kostenpflichtigen, dass dieser zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen wird, der in etwa dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht. Das Interesse des Aufgabenträgers an einem möglichst umfassenden kostendeckenden Ersatz ist hiergegen abzuwägen und nachvollziehbar darzulegen.
Mit diesem rechtlichen Ansatz wird verhindert, dass die Höhe des Kostenersatzes automatisch nach den sich aus der ex ante-Sicht ergebenden Notwendigkeiten festgesetzt wird, ohne den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den Kostenersatz angemessen zu reduzieren, müssen deshalb trotz Gebührensatzung berücksichtigt werden und können etwa dann gegeben sein, wenn der Umfang des Feuerwehreinsatzes nach einer Ausrückordnung bestimmt wurde und sich nach den konkreten Gegebenheiten am Einsatzort als offensichtlich überdimensioniert erweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998, 1 S 1390/97; VG Gera, Urteil vom 23. August 2002, 1 K 537/01.GE ).
Eine solche Situation war im konkreten Fall jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr erschien der personelle und materielle Aufwand der Einsatzsituation angemessen, weshalb aus Sicht des Bürgerbeauftragten gegen die gemeindliche Kostenforderung nichts einzuwenden war.
Mit diesen Erläuterungen konnte der Bürgerbeauftragte die Sach- und Rechtslage für die Bürgerin veranschaulichen und so zur besseren Nachvollziehbarkeit beitragen.