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Straßenausbaubeiträge für ein Erholungsgrundstück?

Wegen eines von ihm geforderten ➤ Straßenausbaubeitrages hatte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Im konkreten Fall war der Bürger Eigentümer eines im Außenbereich befindlichen Erholungsgrundstückes. Mit Bescheid von Anfang dieses Jahres wurde er nun zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße herangezogen, über die er auch sein Grundstück erreichte. Die Beitragserhebung als solche konnte er insoweit akzeptieren. Nicht nachvollziehen hingegen konnte der Bürger jedoch, dass sein Grundstück beitragsrechtlich als vollständig im Innenbereich liegend mit einem entsprechenden Vollgeschossfaktor bewertet wurde. Aufgrund der Außenbereichslage und der eingeschränkten Nutzbarkeit seines Grundstückes (ausschließlich zu Erholungszwecken) sah er sich im Vergleich zu Eigentümern, deren Grundstücke Baulandqualität haben oder bereits bebaut sind, benachteiligt.

Hinzu kam, dass der geforderte Straßenausbaubeitrag nahezu den Wert seines Grundstückes erreichte, weshalb sich aus Sicht des Bürgers insbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit der Beitragserhebung stellte. 

 

 

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Lösungsansatz und Ergebnis

Nach einer ersten Beurteilung dieses Anliegens durch den Bürgerbeauftragten war die Beitragserhebung als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das betreffende Grundstück konnte über die Straße erreicht werden, sodass auch ein den Beitrag rechtfertigender Vorteil gegeben war. Erhebliche Zweifel hatte der Bürgerbeauftragte (wie auch der Bürger) an der Höhe des Beitrages. Nachdem sich der Bürgerbeauftragte anhand vorliegenden Kartenmaterials selbst ein Bild von den Gegebenheiten gemacht hatte, kam er ebenfalls zu der Einschätzung, dass es sich bei dem Grundstück um ein Außenbereichsgrundstück handelt. 

Die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung diente dabei der Nutzung dieses Grundstückes als Erholungsgrundstück. Dies mit der Folge, dass das Grundstück und die darauf stehende Bebauung zwar als solche beitragsrechtlich berücksichtigt werden konnte, jedoch mit einem niedrigeren, der Nutzung und Lage Rechnung tragenden Faktor.

Vor diesem Hintergrund bat der Bürgerbeauftragte die zuständige Gemeinde um eine nochmalige Prüfung der erfolgten Beitragserhebung. Im Ergebnis dessen bestätigte die Gemeinde ihrerseits die Außenbereichslage des Grundstückes. Es erfolgte eine Korrektur der Beitragserhebung in dem vom Bürger angestrebten Sinne und die Gemeinde erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid.

Mit Hilfe des Bürgerbeauftragten wurde in diesem Fall zu Recht der Straßenausbaubeitrag um 75 Prozent gesenkt. Darüber war der Bürger natürlich sehr erfreut.

(Stand: Juli 2016)

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