Skip to main content
print-header
  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser neues Onlineformular.
zurück zur Auswahl

Regelungen zu Pachtverträgen bei Grundstücksverkäufen

Eine Bürgerin beabsichtigte, das von ihrem verstorbenen Vater bis dahin gepachtete Grundstück zu kaufen. Die Gemeinde hatte dem Verkauf zugestimmt und die Ausschreibung dazu im örtlichen Amtsblatt veröffentlicht. Zwischenzeitlich ist die Bürgerin von ihren eigenen Kaufabsichten zurückgetreten. In dem Zusammenhang kamen bei ihr Fragen auf, die sie an den Bürgerbeauftragten richtete. Sie wollte wissen, ob der bestehende Pachtvertrag bei einem Verkauf des Grundstückes vom neuen Eigentümer übernommen und fortgesetzt wird. Nach den Recherchen des Bürgerbeauftragten übernimmt in der Tat der neue Eigentümer den bestehenden Pachtvertrag, so war es auch in der Ausschreibung Bedingung. Die Bürgerin erkundigte sich weiter nach den Modalitäten, wenn sie das Pachtverhältnis im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks beenden möchte. Sie fragt nach entsprechenden Fristen für die Räumung des Grundstücks. Genaue Regelungen dazu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch § 584 zu finden. Im gegenseitigen Einverständnis sind in diesem konkreten Fall aber auch schnellere Fristen in Aussicht gestellt worden.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 584 Kündigungsfrist

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(Stand: November 2014)

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Weg zum Bürgerbeauftragten