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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Förderung von vollbiologischen Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen

Der Freistaat Thüringen fördert den Neubau, Ersatzneubau und die Nachrüstung von Kleinkläranlagen, um diese auf den Stand der Technik zu bringen. Ziel ist es, einen verbesserten Gewässerschutz zu erreichen. Antragsberechtigt für die Fördermittel sind Eigentümer und Erbbauberechtigte von Grundstücken, die zum Wohnen oder gewerblich genutzt werden.

Eine Bürgerin bat den Bürgerbeauftragten, ihr zu erklären, warum für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn einer Kleinkläranlage bereits alle für die Bewilligung der Förderung von Kleinkläranlagen benötigten Unterlagen eingereicht werden müssten und warum nicht gleich die Förderung bewilligt werden könne. Im konkreten Fall beabsichtigte die Bürgerin infolge einer dahingehenden Sanierungsanordnung der Unteren Wasserbehörde, eine vollbiologische Kleinkläranlage errichten zu lassen. Für diese Neubauten bzw. Nachrüstungen der Anlagen bietet der Freistaat Thüringen das Förderprogramm „Förderung von Kleinkläranlagen (KKA)“ an, welches über die Thüringer Aufbaubank (TAB) abgewickelt wird. Diese stimmte einem förderunschädlichen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ jedoch nicht zu, da nicht alle notwendigen Voraussetzungen gegeben waren. 

Accordion

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte erläuterte der Bürgerin den Verfahrensablauf bei der Förderung von Kleinkläranlagen. Dieser ist in der Förderrichtlinie festgelegt.

Danach ist ein Förderantrag grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Mit der Maßnahme darf förderunschädlich nur dann begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid erteilt bzw. ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn bestätigt wurde. 

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich das zu entwässernde Grundstück in einem Gebiet befindet, dass durch den kommunalen Aufgabenträger nicht innerhalb von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll.

Leitet der Grundstückseigentümer das Abwasser nach Vorklärung durch eine Kleinkläranlage direkt in ein Gewässer, benötigt er eine wasserrechtliche Erlaubnis. Leitet er das Abwasser in einen Kanal, muss der kommunale Aufgabenträger dem zustimmen.

Bei einem Ersatzneubau muss die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen. Auch muss der Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass der Betrieb und die Wartung der Anlage sichergestellt sind. Eine abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken ist von der Förderung hingegen ausgeschlossen.

Der Grundstückseigentümer reicht also beim zuständigen kommunalen Aufgabenträger (z.B. ➤ Zweckverband Wasser und Abwasser) einen Antrag auf Zuschuss ein. Der kommunale Aufgabenträger wiederum reicht diesen Förderantrag, ergänzt um die von ihm vorzulegenden Unterlagen, bei der Thüringer Aufbaubank ein. 

Diese kann dann prüfen, ob die Zustimmung zu einem förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt werden kann. Die Genehmigung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme stellt jedoch nicht automatisch die Bewilligung von Fördermitteln dar. Erst nach der Fertigstellung des Ersatzneubaus bzw. der erfolgten Nachrüstung der Anlage erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel durch die Thüringer Aufbaubank.

Telefonisch teilte die Bürgerin mit, dass der Ersatzneubau der Kleinkläranlage zwischenzeitlich erfolgt ist. Der Bürgerbeauftragte wies die Bürgerin deshalb darauf hin, dass sie nun die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung bei der Thüringer Aufbaubank einfordern kann.

(Stand: Januar 2016)

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